Worum geht es?
Aus Geoinformation HSR
Version vom 9. Februar 2010, 20:36 Uhr von Schlatter (Diskussion | Beiträge)
Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen
Orts- und Lokalnamen sind die meist verbreiteten geografischen Namen (schweizweit ca. 150'000 auf Landeskartenüber, über 350'000 Namen in der amtlichen Vermessung, effektiv über 1 Mio. Namen). Sie spielen heute als Geoinformationen insbesondere
- als Ortsnamen
- als Lokalnamen (Gebietsbezeichnungen) ausserorts
- sowie bei Gebäudeadressen, als Navigation innerhalb grösserer Orte (innerorts), eine wichtige Rolle.
Inhaltsverzeichnis
Über die Seite «Weblinks Orts- und Lokalnamen»
Die Inhaltsübersicht Weblink Orts- und Lokalnamen enthält thematisch geordnete Weblinks zu verschiedenen, auf separaten Wiki-Seiten aufgeführten Aspekten von geografischen Namen. Diese Wiki-Seiten enthalten zuoberst diese Weblinks um wieder in vorliegende Hauptnavigationsseite zu gelangen.
Es geht hier insbesondere um:
- Orts- und Lokalnamen (Flurnamen), einer wichtigen Untereinheit von geografischen Namen, zu denen gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) auch Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen und Stationen gehören Inhaltsverzeichnis
Ortsnamen | Lokalnamen (Flurnamen) |
Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Gegen die in der Schweiz vor ein paar Jahren aufkommenden Bestrebungen, die bisherige Schreibweise zahlreicher Orts- und Lokalnamen zu ändern, haben die Benutzer erfolgreich opponiert. |
- sowie Gebäudeadressierung
Anforderungen an Orts- und Lokalnamen aus Sicht der Benutzer
Die Anforderungen an Orts- und Lokalnamen entsprechen den Anforderungen an geografische Namen.
Vertikale Übereinstimmung der Schreibweisen
- Geografische Namen wie Orts- und Lokalnamen, Ortschaften, Strassennamen usw. sollten in allen Informationsträgern (Plan für das Grundbuch, Übersichtsplänen, Landeskarten, weiteren Karten und Plänen (wie z.B. touristische Karten usw.) sowie auf der Beschilderung und Referenzierung im Grundbuch, Verordnungen, div. Registern usw. einheitlich geschrieben werden.
- Der Benutzer muss sich insbesondere auf eine einheitliche, amtliche Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen verlassen können (z.B. für die Verwendung des Namens für Planungszonen) und sollte sich nicht darum kümmern müssen, ob allfällige Diskrepanzen bestehen und welche Schreibweise bei Widersprüchen die "amtlichste" ist.
- Weitergehende Betrachtungen: mangelnde vertikale Übereinstimmung
Heutige Schreibweise von Orts- und Lokalnamen unverändert belassen
- Orts- und Lokalnamen sind Raumreferenzen, welche stabil bleiben müssen. Sie dürfen nur geändert werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise, wenn die Schreibweise in der amtlichen Vermessung und der Landeskarte unterschiedlich sind. Zudem muss eine geänderte Schreibweise auf allgemeine Akzeptanz stossen. Rechtliche Grundlage: Verordnung über geografische Namen (GeoNV) Art. 4], gültig ab 1.7.2008
- Auch Bundesrat Schmid spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Schreibweisen aus (vgl. hier)
Weisungen 1948
- Die Weisungen 1948 lehnen sich an die traditionelle herkömmliche, allgemeingültige Schreibweise der Namen an und erlauben eine pragmatische Schreibweise in gemässigter Mundart für Namen mit geringer, lokaler Bedeutung. Merkmale dieser mundartnahen (nicht mundartgetreuen) Schreibweise:
- Beibehaltung der Schreibweise von bekannten Namenwörtern wie «Berg», «Feld», «Horn» usw. Dadurch wird das von der Standardsprache gewohnte und vertraute Schriftbild auch bei diesen Namen gewahrt.
- Beibehaltung des in der Mundart nicht gesprochenen Endungs -n (z.B. «Bärenboden»). Dieses -n existiert z.B. in ca. 40% aller deutschsprachigen Gemeinde- und Ortschaftsnamen der Schweiz
- Durch diesen Kompromiss können sowohl die Anliegen betreffend unserer kulturellen Werte in der Schweiz, wie auch die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung (Forderung einfache Schreib- und Lesbarkeit) als Hauptzweck der Orts- und Lokalnamen bestmöglich berücksichtigt werden.
Neue Schreibregeln
- Die Benutzer stellten sich erfolgreich gegen neue Schreibregeln des Bundesamtes für Landestopografie, welche lautnahe Mundart zulassen.
- In der Kontroverse Leitfaden Toponymie und Weisungen 1948 konnte eine Einigung erzielt werden vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Landestopografie «Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948».
Nachteile der ausgeprägt lautnahen Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
- Einfache Schreib- und Lesbarkeit für Gebietsbezeichnungen wird erschwert
- Verwendbarkeit für Gebäudeadressen, Haltestellennamen usw. wird stark eingeschränkt
- Grosse Diskrepanz zwischen nebeneinander auftretenden Namen in traditioneller und mundartlichen Schreibweise
- ausgeprägt lautnahe Schreibweise ohne die Verwendung von phonetischen Zeichen wirkt zum Teil mangelhaft oder gar lächerlich (z.B. «Steerebärg», «Tingetschwiil»)
- Die vielen veränderten Namen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen stossen nicht auf eine allgemeine Akzeptanz.
- Zusammenarbeit mit den Gemeinden kann erschwert werden. Bei Abkehr von der lautnahen Schreibweise kann die Zusammenarbeit verbessert werden (vgl. Kanton Obwalden).
Kulturhistorische Bedeutung, Namenbuch
- Mit einer ausgeprägten lautnahen Schreibweise wurde bisher in einigen Kantonen versucht, im Sinne der unbestritten grossen kulturhistorischen Bedeutung der Flurnamen den Aspekt Bodenständigkeit und Identität hervorzuheben.
- Die Erkennbarkeit der kulturhistorischen Bedeutung nimmt paradoxerweise gegenüber einer stärkeren Ausrichtung an die konventionelle Schreibweise nicht zu, sondern ab.
- In Anlehunung an die Standardsprache geschriebene Orts- und Lokalnamen haben eine ebenso grosse kulturelle Bedeutung wie mundartlich geschriebene Namen. Auch Strassennamen, deren Schreibweise sich stark an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausgerichtet ist, kommt eine grosse kulturhistorische Bedeutung zu. (Details vgl. hier).
- Pläne und Karten dürfen nicht für die Darstellung der Ergebnisse der Namenforschung missbraucht werden, dazu sind eigenständige thematische Ebenen zweckmässiger.
Rechtliche Grundlagen
- Geografische Namen und insbesondere Orts- und Lokalnamen besitzen seit 1.7.2008 mit dem Eidgen. Geoinformationsgesetz und der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) eine rechtliche Grundlage, welche der hohen Bedeutung von geografischen Namen als Geoinformation Rechnung trägt.
- Wichtige Grundsätze aus der GeoNV
- Art. 1 Zweck
- Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
- Art. 4 Grundsätze
- Art. 1 Zweck
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Siehe auch