Eduard Imhof

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Eduard Imhof.jpgSchulkarte 1965 Ausschnitt.jpg

Prof. Eduard Imhof (1895-1986), ETH-Professor für Kartografie ist weltberühmt für seine Grundsätze und Technik für ästhetisch hervorragende Karten (vgl. z.B. Abb. rechts: Schulkarte 1:500'000 von Imhof). Imhof hat sich für eine benutzer- und kartengerechte Schreibweise von Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) eingesetzt.


Eduard Imhof


Publikationen zum Thema Schreibweise von Orts- und Lokalnamen (Flurnamen):

  • Die Ortsnamen in den amtlichen Plänen und Karten, von Prof. Ed. Imhof. Sonderabdruck aus der "Schweizerischen Zeitschrift für Vermessungswesen und Kulturtechnik". Hefte Nr. 5, 6, 7, 8 und 9, Jahrgang 1945
    • Kap. I Mundartliche oder schriftsprachliche Schreibweise.
    • Kap. II-IV II. Fehlerberichtigungen und massgebende Quellen, III. Rechtslage und behördliche Regelungen IV. Einige Beiträge zu eidgenössischen Nomenklatur-Grundsätzen.
  • Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage, von Eduard Imhof. In: Geographica Helvetica. Bern. Jg. 3, 1948. S. 107-109


Weisungen 1948

Imhof setzte sich für Kompromiss ein

Imhof hat sich im Nomenklaturstreit 1947/48 für die Weisungen 1948 als Kompromiss zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen eingesetzt. Diese lassen mehr Raum für Mundart zu als in seinen unten aufgeführten Grundsätze und Empfehlungen vorgesehen sind. Die Weisungen 1948 stellen einen Kompromiss dar zwischen dem Zweck der Orientierung auf Karten und Plänen und den Anliegen der Namenforschung.

Zitat aus "Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage":

Sprachliche Einheitlichkeit wird durch meine Vorschläge nicht erreicht. Dieses Mangels bin ich mir bewusst. Jede Vermischung von Mundarten und Schriftsprache muss den sprachlich geschulten Kartenbenützer unsympathisch sein. Es wäre jedoch ein tragischer Irrtum, zu glauben, sprachliche Einheitlichkeit sei in der Plan- und Kartenbeschriftung der deutschen Schweiz überhaupt erreichbar. Eine kompromissfreie Lösung wäre nur in einer mundartlichen Spezialkarte mit phonetischen Lautzeichen möglich. Hoffen wir, dass auch eine solche nicht allzu lange auf sich warten lässt.

Anstelle von Spezialkarte mit phonetischen Lautzeichen, stehen heute Multimedia-Anwendungen im Fordergrund vgl. Online-Lexikon Südtirol


Mängel an Weisungen 1948?

Die Etablierung von Entwürfen zu neuen Schreibregeln wie Toponymische Richtlinien und Leitfaden Toponymie wurden damit begründet, dass die Weisungen 1948 anscheinend Mängel und Widersprüche aufweisen, was aus Sicht der Benutzer kaum der Fall ist. In gewissen Nomenklaturkreisen besteht das Interesse, die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen vom pragmatischen Ansatz von Eduard Imhof zum wissenschaftlichen Ansatz (lautnahe, wissenschaftliche Schreibeweise im Sinne eines Namenbuches) zu ändern Details vgl. hier. Aus obigem Zitat von Eduart Imhof «Jede Vermischung von Mundarten und Schriftsprache muss den sprachlich geschulten Kartenbenützer unsympathisch sein» dürfte eher davon ausgegangen werden, dass die pragmatische Schreibeweise der Weisungen 1948, gewissen Sprachwissenschaftern einfach unsympathisch sind. Als Argument für besonders lautnahe Mundart wurde die hohe kulturhistorische grosse Bedeutung der Orts- und Lokalnamen ins Feld geführt. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Vgl. hier.


Forderungen von Imhof decken sich mit Forderungen an geografische Namen als Geoinformation

Die Forderungen von Eduard Imhof decken sich mit den Forderungen von geografischen Namen als Geoinformation, welche für Navigationsgeräte und digitale Suche in Online-Karten eine immer grösser werdende Rolle spielen. Leider wurde bis ca. 2005 die Schreibung von Orts- und Lokalnamen zu fest als rein sprachliche Angelegenheit betrachtet und die Anliegen aus Sicht der Geoinformation wurden zu wenig stark vertreten. Die damalige eidgenössische Landestopografie konnte nicht verhindern, dass sich einige kantonale Nomenklaturkommissionen nicht an die Weisungen 1948 hielten. Als Gegenmassnahme wurde in der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Lokalnamen folgende Regelung getroffen: (Art. 5) «Ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit in den Landeskarten nicht mit der von einem Kanton vorgeschlagenen Schreibweise einverstanden, so versucht es, sich mit ihm zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so bestimmt es die Schreibweise in den Landeskarten.»


Das nicht Einhalten der Weisungen 1948 wurde gelöst, indem die Landeskarte für eine Örtlichkeit zweckmässigere Schreibweisen als in der amtlichen Vermessung verwenden durfte. Zum Teil hat auch die amtliche Vermessung zweckmässigere Schreibweisen als die Landeskarte verwendet, welche jedoch in den Landeskarten nicht immer nachgeführt wurden. Diese unterschiedlichen Schreibweisen sind aus Sicht von geografischen Namen nicht haltbar. Eine Örtlichkeit sollte eine einheitliche Schreibweise aufweisen (vertikale Harmonie)..


In der neuen Verordnung über geografische Namen (GeoNV) ist neu geregelt, dass die Landeskarte die Schreibweise der amtlichen Vermessung übernimmt. Hier sollte zuerst eine Bereinigung stattfinden, da sonst allfällige unzweckmässige und nicht etablierte Schreibweisen aus der amtlichen Vermessung in die Landeskarte übernommen werden. Da die Schreibweisen auf der Landeskarte in der Praxis vielfach mehr Bedeutung haben, als die Schreibweisen in der amtlichen Vermessung, dürfte die Übernahme von ungeignetten Schreibweisen bei den Kartenbenutzern grosse Verwirrung stiften und Unsicherheiten verursachen.


Die heutige grosse Verwendung von Online-Karten und Navigationsgeräte, die elektronische Suche nach Orts- und Lokalnamen, die Kombinationsmöglichkeit verschiedenster geografischer Namen sowie die hohen Erwartungen der Benutzer an zuverlässigen und aktuellen Schreibweisen von geografischen Namen, dürfte den Druck auf die zuständigen Behörden auf einheitliche, korrekte Schreibweisen von geografischen Namen in Zukunft noch verschärfen.


Empfehlungen Eduard Imhof zur Schreibung von Orts- und Lokalnamen (Flurnamen)

Grundsätze

Eduard Imhof hatte bereits 1945 einige Beiträge für eidgenössische Nomenklatur-Grundsätze geliefert. Vgl. "Die Ortsnamen in den amtlichen Plänen und Karten)

Kap. IV Einige Beiträge zu eidgenössischen Nomenklatur-Grundsätzen (Seite 21)

  1. Geltungsbereich: Die eidgenössischen Nomenklaturgrundsätze sollen Gültigkeit besitzen sowohl für die Planwerke der Grundbuchvermessung, wie für die amtlichen Landeskarten. Die kantonalen Erlasse sind ihnen anzupassen.
  2. Grundlegende Bestimmungen: Die Schreibweise der Plan- und Kartenbeschriftung soll so weit wie möglich nach den für den übrigen schriftsprachlichen Verkehr gültigen amtlichen Regeln erfolgen. (Die amtliche Rechtschreibung der deutschen Schweiz ist durch den "Duden" festgelegte Hochdeutsch.) Anderseits sollten die Mundartformen erhalten bleiben, da wo ihre Übertragung in die Schriftsprache unzweckmässig erscheint. Massgebend sind die heute gebräuchlichen oder vorherrschenden Namenformen. Ein Wiederherstellen erloschener Formen ist zu unterlassen.
  3. Feststehender Schreibgebrauch: ...
  4. Fehlender oder nicht starrer Schreibgebrauch: ...
  5. Orthografische und grammatikalische Regelung: ... Mundartliche Formen kennen bis heute keine allgemein gültigen Schreibregeln. Rein phonetische Schreibweise oder strenge Anpassung an alle lokalen Variationen kommt auch nach der Ansicht der einsichtigen Sprachleute für uns nicht in Frage. ...
  6. Weitere Regelungen: ....
  7. Ein lehrreiches Experiment:
  8. Schlusswort: ...


Beispiele

Eduard Imhof sprach sich wie auch andere Kartografen, namhafte Sprachwissenschafter und viele Kantone gegen die extrem Mundart im Entwurf des Bundes von 1947 aus und empfahl z.B. unten aufgeführte Lokalnamen wie folgt zu schreiben: Quelle «Mein Standpunkt»:

  • Berg nicht Bärg
  • Kopf nicht Chopf
  • Kreuz nicht Chrüz oder Chritz
  • Lücke nicht Lugge
  • Schlucht nicht Schluecht
  • Moos nicht Mos
  • Rohr nicht Ror
  • Weiher nicht Weier
  • Stein nicht Stei, Stai, Stää oder Staa
  • Horn nicht Hore
  • klein nicht chli, chlei oder glei
  • hinter nicht hinder oder hinger
  • nieder nicht nider
  • ausser nicht usser

Mundartformen dagegen bestehen lassen z.B. in:

  • Egg
  • Spitz
  • Plangge
  • Hueb
  • Gmür
  • Bungert
  • Ifang
  • Luegeten
  • Sedel
  • Ebni
  • Breiti
  • Witi
  • Täli
  • Flüeli
  • Hüsli


Siehe auch


Weblinks