Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Geoinformation HSR
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[[Bild:Dingetswi Siegfriedkarte.jpg|320px]][[Bild:Tingetschwiil LK Fischingen.jpg|300px]]
 
[[Bild:Dingetswi Siegfriedkarte.jpg|320px]][[Bild:Tingetschwiil LK Fischingen.jpg|300px]]
  
== Rechtliche Grundlagen für Orts- und Lokalnamen ==
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== Geografische Namen allgemein ==
=== Geoinformationsgesetz (GeoIG) ===
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=== Geoinformationsgesetz (GeoIG) ===
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_62.html GeoIG] gültig ab 1.7.2008
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Die [[Geografische_Namen| geografischen Namen]] sind in der Schweiz neu in der[[GeoIG| eidgenössischen Informationsgesetzgebung]] geregelt.
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Regelungen im seit 1.7.2008 gültigen [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_62.html Geoinformationsgesetz(GeoIG):]
  
 
'''Art. 7 Geografische Namen'''
 
'''Art. 7 Geografische Namen'''
  
# Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung ''(zu den übrigen geografischen Namen gehören auch Orts- und Lokalnamen)''.
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# Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
 
# Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
 
# Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
  
  
=== Verordnung über geografische Namen (GeoNV) ===
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Regelungen aus Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_625.html GeoNV]gültig ab1.7.2008
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=== Verordnung über Geografische Namen (GeoNV) ===
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_625.html Verordnung über geografische Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008 SR 510.625]
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-1 GeoNV 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen]
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* [http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/legal_bases.parsys.86367.downloadList.67080.DownloadFile.tmp/erlbericht030608dtdef.pdf#search='1954' Erläuternder Bericht zur GeoNV]
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* [[Verordnung über geografische Namen| Kommentare zur Verordnung über geografische Namen]]
  
  
Wichtigste Regeln der GeoNV, welche auch Orts- und Lokalnamen betreffen [[Regeln_f%C3%BCr_die_geografischen_Namen_der_Landesvermessung_und_der_amtlichen_Vermessung#Ausz.C3.BCge_der_GeoNV_im_Detail.2C_welche_Orts-_und_Lokalnamen_betreffen|(Details vgl. hier)]]:
 
  
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
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Wichtige Grundsätze aus der GeoNV für geografische Namen:
* '''Art. 1 Zweck'''  
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* '''Art. 1 Zweck'''
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.  
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# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
* '''Art. 6 Vollzugsregelungen'''
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|[[Bild:Allgemeine Akzeptanz 2.jpg|230px]]
# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen. Diese Regeln entsprechen in der deutschsprachigen Schweiz leicht revidierter Weisungen 1948, welche im Sommer 2008 von einer Arbeitsgruppe erarbeitet werden.  
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Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen.
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Wichtige Bestimmungen sind:
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* '''Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen'''
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** pro geografischen Name Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise gefordert. Es besteht diesbezüglich Handlungsbedarf.
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* '''Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse'''
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** Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) ist sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise ein muss.
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** Geografischen Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Nutzen der Änderung muss gesamten volkswirtschaftlichen Aufwand übersteigen.
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* '''Allgemeine Akzeptanz'''
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** Änderungen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
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** Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
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** Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
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* '''Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache'''
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** Um eine einheitliche Schreibweise und eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet (gilt sowohl für herkömmliche Schreibweise wie auch für mundartnahe Schreibweisen). 
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== Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ==
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* [[Geografische_Namen#Orts-_und_Lokalnamen|Allgemeines über Orts- und Lokalnamen]]
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* Rechtliche Grundlagen:
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** [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-2 GeoNV 2. Abschnitt Geografische Namen der Landesvermessung]
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** [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-2 GeoNV 3. Abschnitt Geografische Namen der amtlichen Vermessung]
  
  
 
=== Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ===
 
=== Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ===
(Revidierte Weisungen 1948)
 
 
'''Deutschsprachige Schweiz'''
 
'''Deutschsprachige Schweiz'''
  
 
Die bisherigen  
 
Die bisherigen  
[[Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen#27.10.1948_Weisungen_f.C3.BCr_die_Erhebung_und_Schreibweise_der_Lokalnamen_bei_Grundbuchvermessungen_in_der_deutschsprachigen_Schweiz | Weisungen 1948]] wird im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben die Grundsätze der neuen Verordnung über geografische Namen.
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[[Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen#27.10.1948_Weisungen_f.C3.BCr_die_Erhebung_und_Schreibweise_der_Lokalnamen_bei_Grundbuchvermessungen_in_der_deutschsprachigen_Schweiz | Weisungen 1948]] wird im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben dabei die Grundsätze der neuen seit 1.7.2008 gültigen Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Der Grundsätze (insbesondere Art. 1 und 4) gelten bereits heute und gehen den bisherigen Weisungen 1948 vor.
  
  
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== Begriffe und Umfang ==
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=== Begriffe und Umfang ===
Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografische Objekte:
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Es werden die [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)] verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografische Objekte:
 
* Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
 
* Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
 
* Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
 
* Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
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* öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)  
 
* öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)  
 
* besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
 
* besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
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Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» werden der Einfachheit abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».
 
Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» werden der Einfachheit abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen: Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
+
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
* '''Lokalnamen''' (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte
+
** Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
** Namen aus Informationsebene Nomenklatur von Objekten der Flurnamen und Geländenamen
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* '''Lokalnamen''' (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus Informationsebene Nomenklatur von Objekten der Flurnamen und Geländenamen sowie Namen von Objekten aus der Informationsebene Bodenbedeckung und Einzelobjekte
** Namen von Objekten aus der Informationsebene Bodenbedeckung
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** Siedlungen (Einzelhöfe)
** Namen von Objekten aus der Informationsebene Einzelobjekte
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** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
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** Gletscher
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** Gelände (z.B. Berge und Hügel)
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** Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
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** kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
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** öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
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** besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
  
  
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== Abläufe in der Landesvermessung und amtlicher Vermessung ==
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=== Kantonale Regelungen ===
In der amtlichen Vermessung, existieren kantonale Verordnung für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen
+
In der amtlichen Vermessung, existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen.
  
 
Beispiel Kanton Solothurn
 
Beispiel Kanton Solothurn
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'''Aspekte von Orts- und Lokalnamen'''
+
'''Folgende Aspekte von Orts- und Lokalnamen müssen geregelt werden:'''
 
* Schreibweise
 
* Schreibweise
 
* Geometrie (Fläche, Linien, Punkte)
 
* Geometrie (Fläche, Linien, Punkte)
* Hierarchiestufen z.B.
+
* Hierarchiestufen Beispiel Rüti
 
** Übergeordnet: ''Rüti''
 
** Übergeordnet: ''Rüti''
** Untergeordnet: ''Hinter Rüti, Vorder Rüi, Ober Rüti, Mittel Rüti''
+
** Untergeordnet: ''Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti''
* Filterung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
+
* Filterung
* Lebensdauer (Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden)
+
** Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als detailierteste Ebene eine Auswahl getroffen werden.
* Historisierung (immer mehr interessieren auch historisierte Namen, dargestellt in den Landeskarten und amtlichen Vermessung werden nur die lebenden Namen)
+
** Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
* Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss eine Auswahl getroffen werden.
+
* Aktuelle und historisierte Namen
* Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe  
+
** Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen: Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
+
** immer mehr interessieren auch historisierte Namen, dargestellt in den Landeskarten und amtlichen Vermessung werden nur die lebenden Namen
* '''Lokalnamen''' (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte
+
* Strukturierung
** Namen aus Informationsebene Nomenklatur  von Objekten der  Flurnamen und Geländenamen
+
** Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (Einzelen Tabellen in diversen Informationsebenen
** Namen von Objekten aus der Informationsebene  Bodenbedeckung
+
** Weitere Strukturierung nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart)
** Namen von Objekten aus der Informationsebene Einzelobjekte
 
  
  
== Schreibweise der Ort- und Lokalnamen ==
+
=== Schreibweise der Ort- und Lokalnamen ===
Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Ein Hauptaspekt gilt der Schreibweise.
+
==== Allgemeines ====
 +
Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten, insbesondere was die '''Schreibweise''' anbelangt.  
  
 
Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:
 
Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:
* Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen als Bedeutung von Geoinformation (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit)
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* Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen als Bedeutung von Geoinformation (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit) [[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen | (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)]]
[[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen | (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)]]
 
 
* Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
 
* Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
 
* Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter
 
* Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter
Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz ist der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig [Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen | Details vergl. Chronologie Orts- und Lokalnamen]
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Es werden hier 4 Zeitabschnitte näher analysiert 
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Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz ist der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig [[Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen | Details vgl. Chronologie Orts- und Lokalnamen]]
=== 19. Jh.  Dufour und Siegfriedkarte ===
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==== Periode  19. Jh.  Dufour- und Siegfriedkarte ====
 
* Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
 
* Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
 
* Es existieren keine Schreibregeln
 
* Es existieren keine Schreibregeln
  
  
=== 1900 – 1948 ===
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==== Periode 1900 – 1948 ====
 
* es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
 
* es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
 
* es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
 
* es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
 
* uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
 
* uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
* Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu)
+
* Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu)[[Mundart_in_Orts-_und_Lokalnamen#Geschichtlicher_Hintergrund | Details vgl. hier]]
  
  
=== 1948 – 2008 ===
+
==== Periode 1948 – 2008 ====  
In den Weisungen 1948 wurde geregelt:
+
In den Weisungen 1948 wurde für die deutschsprachige Schweiz geregelt:
 
* wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
 
* wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
* wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7).  Man einigte sich auf eine '''mundartnahe''' Schreibweise und nicht auf eine '''mundartgetreue''' Schreibweise. Die Schreibweise von mundartlichen Namen lehnt sich an die herkömmliche Schreibweise an.
+
* wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7).  Man einigte sich auf eine '''mundartnahe''' Schreibweise und nicht auf eine '''mundartgetreue''' Schreibweise. Die Schreibweise von mundartnahen Namen lehnt sich an das Schriftbild der herkömmlichen Schreibweise (standardsprachig) an.
  
  
Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.
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Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. '''Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.'''
  
  
Die Realisation der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)  
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Die Umsetzung der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)  
* Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise zu vieler Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: '''Gockhusen''', '''Pfaffhusen''', '''Pfannenstil''' wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 '''Gockhausen''', '''Pfaffhausen''', '''Pfannenstiel''' geändert [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. hier)]] )
+
* Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise von zu vielen Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: '''Gockhusen''', '''Pfaffhusen''', '''Pfannenstil''' wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 '''Gockhausen''', '''Pfaffhausen''', '''Pfannenstiel''' geändert [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. hier)]] )
* Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig in der Landeskarte (z.B. '''Üetliberg''' auf '''Uetliberg''') resp. nur in der amtlichen Vermessung (z.B. '''Ror''' auf '''Rohr''', '''Äntlisberg''' auf '''Entlisberg''' [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. Änderungen im Kanton Zürich)]]
+
* Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig:
 +
** einseitig nur Landeskarte (z.B. '''Üetliberg''' auf '''Uetliberg''')
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** einseitig nur in der amtlichen Vermessung (z.B. '''Ror''' auf '''Rohr''', '''Äntlisberg''' auf '''Entlisberg''' [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. Änderungen im Kanton Zürich)]]
 
* In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen [[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen| (vgl. '''Loon''' und '''Lohn''' im Kanton Bern)]]
 
* In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen [[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen| (vgl. '''Loon''' und '''Lohn''' im Kanton Bern)]]
  
  
=== 2008 ===  
+
==== Periode ab 2008 auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) ====
Folgende Aspekte sind wichtig:
+
Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) hat z.B. folgende Auswirkungen auf Orts- und Lokalnamen:
# Oberstes Gebot ist gemäss GeoNV Art. 1 die '''Vertikalität''', d.h. die '''Übereinstimmung''' der Schreibweise eines Orts- und Lokalnamens auf der Landeskarte, amtlicher Vermessung und Produkte aus diesen Werken (z.B. Übersichtspläne). Das Bundesamt für Landestopografie ist an der Etablierung des Topografischen Landschaftsmodelles TLM und übernimmt die Namen aus der amtlichen Vermessung für die Landeskarte. Es ist unbedingt erforderlich, dass Unstimmigkeiten zwischen der amtlicher Vermessung (und abgeleiteter Produkte) und der Landeskarte im Sinne der Anforderungen der GeoNV Art. 4 bereinigt werden.
+
* '''Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann''' (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für die Herstellung der Vertikalität. Auf weitergehende Änderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich belassen werden.  
# '''Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann''' (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für Vertikalität. Auf weitergehende Veränderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich eingefroren werden (auch wenn sie mit den Schreibregeln Weisungen 1948 nicht übereinstimmen). Während Änderungen von Orts- und Lokalnamen für die Vertikalität klar ein öffentliches Interesse darstellt, ist dies grundsätzlich nicht gegeben für Änderungen wegen Anpassung an ein Namenbuch [[Orts-_und_Lokalnamen_Kanton_Nidwalden|(vgl. Bannalp)]] oder wegen Diskrepanzen zu Schreibregeln, insbesondere, wenn veränderte Namen nicht mehr auf allgemeine Akzeptanz stossen.
+
* Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung '''extremer Mundart''' endgültig gestoppt werden im Sinne '''einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen''' (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der '''Standardsprache''' (GeoNV Art. 4 Abs. 2). Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen [[Lokalnamen.ch#TG| Thurgau]] und [[Lokalnamen.ch#SH |Schaffhausen]] geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. [[Namenproblematik_im_Kanton_TG| Erste Gedankenansätze vgl. hier.]] Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war.
# Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung '''extremer Mundart''' endgültig gestoppt werden im Sinne '''einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen''' (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der '''Standardsprache''' (GeoNV Art. 4 Abs. 2). ''Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen [[Lokalnamen.ch#TG| Thurgau]] und [[Lokalnamen.ch#SH |Schaffhausen]] geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. [[Namenproblematik_im_Kanton_TG| Erste Gedankenansätze vgl. hier.]] Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war  
+
* Generell muss die Frage gestellt werden, ob nicht spezielle, thematische Geodatenebenen für Namenbücher eingerichtet werden. Dies würde folgende Vorteile bringen:
 +
** Vermeidung des Interessenkonfliktes pragmatische und wissenschaftliche Schreibweise
 +
** Führung von nicht mehr lebenden Orts- und Flurnamen (Historisierung). Flurnamen in Baugebieten können weiter geführt werden.
 +
** Führung aller Orts- und Flurnamen, ohne Auswahl für die amtliche Vermessung
  
Änderungen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Zürich).]]. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Führung von zwei Ebenen, resp. eine Ebene mit zwei Ausprägungen: amtlich und Namenbuch'' 
 
  
Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie nach Möglichkeit die Übereinstimmung mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen). Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Eine grosse Rolle spielt dabei
+
Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie nach Möglichkeit die Übereinstimmung mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen). Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Wichtig dabei ist:
* so wenig Namen wir nur möglich ändern, dabei immer die Auswirkungen eine Umstellung achten (z.B. Ändern von Gebäudeadressen sehr aufwendig)
+
* so wenig Namen wir nur möglich ändern, Bereinigung so wählen, dass der Umstellungsaufwand am geringsten ist (z.B. Ändern von Strassennamen bedingt Änderungen von Gebäudeadressen)
* allgemeine Akzeptanz
+
* allgemeine Akzeptanz: unbedingt Gemeinden einbeziehen
 
* wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache
 
* wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache
  
Bei Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu gehören
+
Vor einer Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden.
* Vergleich der Schreibweisen auf
+
Beispiel Ried oder Riet ? in der Gemeinde Wald
* Landeskarte
 
* amtliche Vermessung
 
* Übersichtsplan
 
* Namen von Haltestellen
 
* Namen von Strassen
 
* Weitere Namen
 
* Historische Schreibweisen
 
 
 
Eine optimale Lösung soll eine möglichst gute allgemeine Akzeptanz bei möglichst geringem Aufwand an Anpassungsarbeiten ermöglichen.
 
  
 +
{|border="1"
 +
|Landeskarte
 +
|amtliche Vermessung
 +
|Übersichtsplan
 +
|Weitere Namen (Haltestellen, Strassen, ..
 +
|Historische Schreibweisen
 +
|-
 +
|Ried
 +
|Riet
 +
|Riet
 +
|
 +
* Haltestelle: Riet
 +
* Strassenname: Ried
 +
* Ortschaft:Gibswil-Ried
 +
|
 +
* historische Karten bis ca. 1955: Ried
 +
* ab ca. 1955 LK Riet
 +
* ab ca. 1955 AV Riet
 +
|-
 +
|xxx
 +
|xxx
 +
|xxx
 +
|xxx
 +
|xxx
 +
|-
 +
|}
  
== Auszüge der GeoNV im Detail, welche Orts- und Lokalnamen betreffen ==
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In den Swissnames ist '''Ried''' ca. 940 mal zu finden, '''Riet''' 540 mal. Beide Schreibweisen sind verbreit. Es fragt sich jedoch, ob der gewaltige Umstellungsaufwand, der noch lange nicht abgeschlossen ist, sich wegen Nuancen wie die Aussprache von '''Ried''' rechtfertigt. Sogar in der Standardsprache wird eher ein '''«unt»''' für ein '''«und»''' gesprochen, ohne dass dabei jemand auf die Idee käme, in der Standardsprache neu '''«unt»''' zu schreiben.
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
 
* '''Art. 1 Zweck'''  
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
 
** In dieser Verordnung bedeuten:
 
*** a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
 
*** b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
 
*** c. geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
 
*** h. topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
 
* '''Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien'''  
 
** Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
 
* '''Art. 6 Vollzugsregelungen'''
 
# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
 
  
Mit dem Begriff '''geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung''' sind nicht [[Geografische_Namen |geografischen Namen]] gemeint, welche in der Landesvermessung und in der amtlichen Vermessung verwaltet werden, sondern die beiden Kategorien von Namen der topografischen Objekte gemäss GeoNV Art. 3 h (hier im Wiki Orts- und Lokalnamen genannt).
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Gemäss  [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a7.html Art. 7] aus der GeoNV, übernimmt die Landeskarte eine geeignete Auswahl von Orts- und Lokalnamen aus der amtlichen Vermessung.
* Geografische Namen der Landesvermessung (GeoNV Art. 3 c, Art 7)
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Diese Bestimmung ist zu begrüssen, da sie eine einheitliche Schreibweise gemäss GeoNV Art. 1 ermöglicht. Gemäss obigem Beispiel Ried/Riet sollte die Schreibweise in der amtlichen Vermessung vor und nicht nach der Übernahme bereinigt werden, sonst könne folgender Fall auftreten:
* Geografische Namen der amtlichen Vermessung (GeoNV Art. 3 b, Art 8 und 9)
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* amtliche Karten vor 1955 '''Ried'''
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* amtliche Karten nach 1955 '''Riet''' (Landeskarte 1. Änderung)
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* Landeskarte Rückmutation auf '''Ried''' (Landeskarte 2. Änderung)
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* Übernahme der Landeskarte von '''Riet''' aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 3. Änderung)
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* Ev. Änderung von '''Riet''' auf '''Ried''' in der amtlichen Vermessung
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* Übernahme der Landeskarte von '''Ried''' aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 4. Änderung)
  
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Dieses Beispiel zeigt, wie unsinnig es ist, geografische Namen zu ändern, vor allem wenn sich nachträglich herausstellt, dass die eine neue Schreibweise nicht auf allgemeine Akzeptanz stösst.
  
  
'''2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung'''
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== Gemeindenamen ==
* '''Art. 7''' ''(Aufgabe)''
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* [[Geografische_Namen#Gemeindenamen |Allgemeines über Gemeindenamen]]
** 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung folgende Aufgaben:
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-2 GeoNV 4. Abschnitt Gemeinden]
*** a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind;
 
*** b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für die topografische und die kartografische Landesvermessung;
 
*** c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
 
** 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.
 
  
  
'''3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung'''
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== Ortschaftsnamen ==
* '''Art. 8 Zuständigkeit'''
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* [Geografische_Namen#Ortschaftsnamen_.28postalisch.29 |Allgemeines über Ortschaftsnamen]]
# Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-5 GeoNV 5. Abschnitt Gemeinden]
# Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
 
* '''Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission'''
 
# Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
 
# Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
 
# Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
 
# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
 
  
  
'''6. Abschnitt: Strassen'''
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== Strassennamen ==
* '''Art. 25 Grundsätze'''
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* [[Geografische_Namen#Strassennamen |Allgemeines über Strassennamen]]
Abs. 2 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der '''geografischen Namen der amtlichen Vermessung''' übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-6 GeoNV 6. Abschnitt GeoNV Strassen]
  
  
'''7. Abschnitt: Stationen'''
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== Stationsnamen ==
* '''Art. 27 Grundsätze'''
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* [[Geografische_Namen#Stationsnamen |Allgemeines über Stationsnamen]]
Abs. 5 Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der '''anderen geografischen Namen''' übereinstimmen.
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-7 GeoNV 7. Abschnitt Stationsnamen]
  
  
 
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
* [[Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen| Schreibweise Orts- und Lokalnamen]]
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* [http://www.e-geo.ch/pub/down/publi/newsletter/Newsletter_20_de.pdf#search='Harmonisierungsbedarf' Newsletter e-geo.ch 6/2008: '''Kommentar über die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) von Marc Nicodet, swisstopo''']
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* [http://www.cadastre.ch/pub/down/publications/bulletin/INFO-VD-2008-02_de.pdf#search='revolutionieren' VD Info August 2008:  '''Verordnung über die geografischen Namen: Was gibt es Neues? von Marc Nicodet, swisstopo''']
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* [[Mundart_in_Orts-_und_Lokalnamen | Mundart in Orts- und Lokalnamen]]
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* [[Orts-_und_Lokalnamen_Kanton_Nidwalden#Die_Reform_der_Flurnamen_ist_aufgeschoben | '''30.6.2008 Gemeinde Wolfenschiessen: Die Reform der Flurnamen ist aufgeschoben''']]
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[[Bild:Neue Nidwaldner Zeitung 30.06.2008.jpg|400px]]
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* [[Namenproblematik_in_Thurgauer_Gemeinden | Namenproblematik in Thurgauer Gemeinden '''Degenau oder Tägenau?''']]
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[[Bild:Degenau LK 25.jpg|228px]][[Bild:Tägenau Thurgis.jpg|200px]]
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* [[Namenproblematik_im_Kanton_TG | Namenproblematik im Kanton TG '''Mezikon/Mezike''']]
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[[Bild:Mezike Hunzike.jpg|228px]][[Bild:Mezikon Mezike 2.jpg|180px]]
  
  

Version vom 21. September 2008, 20:38 Uhr

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Dingetswi Siegfriedkarte.jpgTingetschwiil LK Fischingen.jpg

Geografische Namen allgemein

Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt.

Regelungen im seit 1.7.2008 gültigen Geoinformationsgesetz(GeoIG):

Art. 7 Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Regelungen aus Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).


Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)


Wichtige Grundsätze aus der GeoNV für geografische Namen:

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Allgemeine Akzeptanz 2.jpg

Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen. Wichtige Bestimmungen sind:

  • Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen
    • pro geografischen Name Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise gefordert. Es besteht diesbezüglich Handlungsbedarf.
  • Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse
    • Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) ist sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise ein muss.
    • Geografischen Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Nutzen der Änderung muss gesamten volkswirtschaftlichen Aufwand übersteigen.
  • Allgemeine Akzeptanz
    • Änderungen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
    • Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
    • Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
  • Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache
    • Um eine einheitliche Schreibweise und eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet (gilt sowohl für herkömmliche Schreibweise wie auch für mundartnahe Schreibweisen).


Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung

Deutschsprachige Schweiz

Die bisherigen Weisungen 1948 wird im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben dabei die Grundsätze der neuen seit 1.7.2008 gültigen Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Der Grundsätze (insbesondere Art. 1 und 4) gelten bereits heute und gehen den bisherigen Weisungen 1948 vor.


Stand in der übrigen Sprachregionen

1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:

  • Französischsprachige Schweiz
    • In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
  • Italienischsprachige Schweiz
    • In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
  • Rätoromanische Schweiz
    • In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografische Objekte:

  • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
  • Gletscher
  • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
  • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
  • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
  • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
  • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» werden der Einfachheit abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
    • Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Lokalnamen (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus Informationsebene Nomenklatur von Objekten der Flurnamen und Geländenamen sowie Namen von Objekten aus der Informationsebene Bodenbedeckung und Einzelobjekte
    • Siedlungen (Einzelhöfe)
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Siehe auch:


Kantonale Regelungen

In der amtlichen Vermessung, existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen.

Beispiel Kanton Solothurn


Folgende Aspekte von Orts- und Lokalnamen müssen geregelt werden:

  • Schreibweise
  • Geometrie (Fläche, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen Beispiel Rüti
    • Übergeordnet: Rüti
    • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung
    • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als detailierteste Ebene eine Auswahl getroffen werden.
    • Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Aktuelle und historisierte Namen
    • Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
    • immer mehr interessieren auch historisierte Namen, dargestellt in den Landeskarten und amtlichen Vermessung werden nur die lebenden Namen
  • Strukturierung
    • Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (Einzelen Tabellen in diversen Informationsebenen
    • Weitere Strukturierung nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart)


Schreibweise der Ort- und Lokalnamen

Allgemeines

Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten, insbesondere was die Schreibweise anbelangt.

Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:

  • Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen als Bedeutung von Geoinformation (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit) (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)
  • Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
  • Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter

Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz ist der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig Details vgl. Chronologie Orts- und Lokalnamen


Periode 19. Jh. Dufour- und Siegfriedkarte

  • Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
  • Es existieren keine Schreibregeln


Periode 1900 – 1948

  • es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
  • es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
  • uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
  • Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu) Details vgl. hier


Periode 1948 – 2008

In den Weisungen 1948 wurde für die deutschsprachige Schweiz geregelt:

  • wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
  • wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7). Man einigte sich auf eine mundartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundartnahen Namen lehnt sich an das Schriftbild der herkömmlichen Schreibweise (standardsprachig) an.


Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.


Die Umsetzung der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)

  • Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise von zu vielen Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: Gockhusen, Pfaffhusen, Pfannenstil wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 Gockhausen, Pfaffhausen, Pfannenstiel geändert (vgl. hier) )
  • Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig:
    • einseitig nur Landeskarte (z.B. Üetliberg auf Uetliberg)
    • einseitig nur in der amtlichen Vermessung (z.B. Ror auf Rohr, Äntlisberg auf Entlisberg (vgl. Änderungen im Kanton Zürich)
  • In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen (vgl. Loon und Lohn im Kanton Bern)


Periode ab 2008 auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) hat z.B. folgende Auswirkungen auf Orts- und Lokalnamen:

  • Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für die Herstellung der Vertikalität. Auf weitergehende Änderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich belassen werden.
  • Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung extremer Mundart endgültig gestoppt werden im Sinne einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache (GeoNV Art. 4 Abs. 2). Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. Erste Gedankenansätze vgl. hier. Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war.
  • Generell muss die Frage gestellt werden, ob nicht spezielle, thematische Geodatenebenen für Namenbücher eingerichtet werden. Dies würde folgende Vorteile bringen:
    • Vermeidung des Interessenkonfliktes pragmatische und wissenschaftliche Schreibweise
    • Führung von nicht mehr lebenden Orts- und Flurnamen (Historisierung). Flurnamen in Baugebieten können weiter geführt werden.
    • Führung aller Orts- und Flurnamen, ohne Auswahl für die amtliche Vermessung


Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie nach Möglichkeit die Übereinstimmung mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen). Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Wichtig dabei ist:

  • so wenig Namen wir nur möglich ändern, Bereinigung so wählen, dass der Umstellungsaufwand am geringsten ist (z.B. Ändern von Strassennamen bedingt Änderungen von Gebäudeadressen)
  • allgemeine Akzeptanz: unbedingt Gemeinden einbeziehen
  • wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache

Vor einer Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden. Beispiel Ried oder Riet ? in der Gemeinde Wald

Landeskarte amtliche Vermessung Übersichtsplan Weitere Namen (Haltestellen, Strassen, .. Historische Schreibweisen
Ried Riet Riet
  • Haltestelle: Riet
  • Strassenname: Ried
  • Ortschaft:Gibswil-Ried
  • historische Karten bis ca. 1955: Ried
  • ab ca. 1955 LK Riet
  • ab ca. 1955 AV Riet
xxx xxx xxx xxx xxx

In den Swissnames ist Ried ca. 940 mal zu finden, Riet 540 mal. Beide Schreibweisen sind verbreit. Es fragt sich jedoch, ob der gewaltige Umstellungsaufwand, der noch lange nicht abgeschlossen ist, sich wegen Nuancen wie die Aussprache von Ried rechtfertigt. Sogar in der Standardsprache wird eher ein «unt» für ein «und» gesprochen, ohne dass dabei jemand auf die Idee käme, in der Standardsprache neu «unt» zu schreiben.

Gemäss Art. 7 aus der GeoNV, übernimmt die Landeskarte eine geeignete Auswahl von Orts- und Lokalnamen aus der amtlichen Vermessung. Diese Bestimmung ist zu begrüssen, da sie eine einheitliche Schreibweise gemäss GeoNV Art. 1 ermöglicht. Gemäss obigem Beispiel Ried/Riet sollte die Schreibweise in der amtlichen Vermessung vor und nicht nach der Übernahme bereinigt werden, sonst könne folgender Fall auftreten:

  • amtliche Karten vor 1955 Ried
  • amtliche Karten nach 1955 Riet (Landeskarte 1. Änderung)
  • Landeskarte Rückmutation auf Ried (Landeskarte 2. Änderung)
  • Übernahme der Landeskarte von Riet aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 3. Änderung)
  • Ev. Änderung von Riet auf Ried in der amtlichen Vermessung
  • Übernahme der Landeskarte von Ried aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 4. Änderung)

Dieses Beispiel zeigt, wie unsinnig es ist, geografische Namen zu ändern, vor allem wenn sich nachträglich herausstellt, dass die eine neue Schreibweise nicht auf allgemeine Akzeptanz stösst.


Gemeindenamen


Ortschaftsnamen


Strassennamen


Stationsnamen


Siehe auch

Neue Nidwaldner Zeitung 30.06.2008.jpg

Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Weblinks