Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Änderung der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo die Schreibweise von '''Dingetswil''' auf '''Tingetschwiil''' geändert wurde) handelt es sich nicht wie [[Aus_Bolligen_wird_Bollingen | '''im Kanton Bern um einen Aprilscherz vom Bund,''']] sondern ist Realität. Allerdings wurden im Kanton Thurgau zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und (noch) nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
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Bei der Änderung der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo die Schreibweise von '''Dingetswil''' auf '''Tingetschwiil''' geändert wurde) handelt es sich nicht wie [[Aus_Bolligen_wird_Bollingen | '''im Kanton Bern um einen Aprilscherz im Bund,''']] sondern ist Realität. Allerdings wurden im Kanton Thurgau zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und (noch) nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.

Version vom 4. April 2009, 06:39 Uhr

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Dingetswil Ortstafel2.jpgTingetschwiil.jpg

Bei der Änderung der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo die Schreibweise von Dingetswil auf Tingetschwiil geändert wurde) handelt es sich nicht wie im Kanton Bern um einen Aprilscherz im Bund, sondern ist Realität. Allerdings wurden im Kanton Thurgau zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und (noch) nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Geografische Namen allgemein

Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)

Regelungen im Geoinformationsgesetz(GeoIG):

Art. 7 GeoIG Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).


Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)


Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Allgemeine Akzeptanz 2.jpg

Die Grundsätze der GeoNV gehen allen Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6) vor. Insbesondere:


Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen. Wichtige Bestimmungen sind:

  • Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen
    • pro geografischer Namen einer Namenskategorie und einer Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise zwingend gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
    • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
    • Auch die Schreibweisen unterschiedlicher Kategorien geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)
  • Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse
    • Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise pro Namenskatogorie und Örtlichkeit ein muss.
    • Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
    • Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ist die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.
    • Falls geografische Namen unterschiedlicher Kategorien pro Örtlichkeit nicht übereinstimmen (z.B. Schreibweise Lokalname stimmt nich mit Schreibweise des Strassennamens überein), so ist das Gebot, Namen nicht zu ändern, grundsätzlich höher zu gewichten, als eine übereinstimmende Schreibweise verschiedener Namenskategorien. In einzelnen, begründeten Fällen kann eine Änderung der Schreibweise für eine Harmoniserung der Schreibweise von Namen aus verschiedenen Namenskategorien als öffentliches Interesse begründet werden.
  • Allgemeine Akzeptanz
    • Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
    • Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
    • Namen stossen allgemein nur auf allgemeine Akzeptanz, wenn sie sich an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Dies gilt auch für mundartlich geschriebene Namen. Vgl. Zitat Trudi Christen, begeisterte Leserin von Mundartliteratur,aus Artikel «Äuä» Seite 11 in Rückblick und Ausblick – Die Bubenberg-Gesellschaft 1999, 2000:Unser Wunsch wäre Dialekt geschrieben in Anlehnung an das Schriftbild der hochdeutschen Schriftsprache. Ein leserfreundlicher Druck! Den Lesern und dem Dialekt zuliebe!
    • Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
  • Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache
    • Um eine einheitliche Schreibweise und eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird (gilt sowohl für herkömmliche wie auch für mundartnahe Schreibweisen). Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung.
    • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Zur einfach Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")


Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung

Deutschsprachige Schweiz

Die bisherigen Weisungen 1948 werden im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben dabei die Grundsätze der neuen seit 1.7.2008 gültigen Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Der Grundsätze (insbesondere Art. 1 und 4) gelten bereits heute und gehen den bisherigen Weisungen 1948 vor.


Stand in der übrigen Sprachregionen

1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:

  • Französischsprachige Schweiz
    • In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
  • Italienischsprachige Schweiz
    • In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
  • Rätoromanische Schweiz
    • In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:

  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen bewohnte Orte
    • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • in der bisherigen Verordnug über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen übrige Namen
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» der Einfachheit halber abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
    • Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Lokalnamen (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
    • Siedlungen (Einzelhöfe)
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Siehe auch:


Kantonale Weisungen

In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.

Beispiel Kanton Solothurn

Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung


Muster Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Muster Definitiver Flurnamenplan.jpg Definitiver Flurnamenplan


Folgende Aspekte von Orts- und Lokalnamen müssen geregelt werden:

  • Schreibweise, neu auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandeln
  • Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen
    • Beispiel Rüti
      • Übergeordnet: Rüti
      • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung
    • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
    • Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Aktuelle und historische Namen
    • Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
    • immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
  • Strukturierung
    • Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen
    • Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.


Geschichte Schreibweise Ort- und Lokalnamen

Geschichte Schreibweise Orts- und Lokalnamen


Gemeindenamen

Allgemeines


Publikation von Gemeindenamenänderungen im Bundesblatt

Publikation von Gemeindnamensänderungen im Bundesblatt


Gemeindeverzeichnis angekündigte Veränderungen


Ortschaftsnamen

Allgemeines


Publikationen von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt

Publikation von Ortschaftsönderungen im Bundesblatt


Bundesgerichtsentscheide


Strassennamen


Stationsnamen


Siehe auch

Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Weblinks