Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen

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Dingetswi Siegfriedkarte.jpgTingetschwiil LK Fischingen.jpg

Geografische Namen allgemein

Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)

Regelungen im Geoinformationsgesetz(GeoIG):

Art. 7 Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehende Verordnung über geografische Namen (GeoNV).


Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)


Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Allgemeine Akzeptanz 2.jpg

Die Grundsätze der GeoNV gehen allen Vollzugsregeln vor. Insbesondere:

  • Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung
  • Empfehlungen zur Schreibweise von
    • der Gemeindenamen
    • der Ortschaftsnamen
    • der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen
  • Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen


Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen. Wichtige Bestimmungen sind:

  • Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen
    • pro geografischen Name und Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
  • Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse
    • Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise ein muss.
    • Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
  • Allgemeine Akzeptanz
    • Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
    • Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
    • Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
  • Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache
    • Um eine einheitliche Schreibweise und eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird (gilt sowohl für herkömmliche wie auch für mundartnahe Schreibweisen). Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung.


Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung

Deutschsprachige Schweiz

Die bisherigen Weisungen 1948 werden im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben dabei die Grundsätze der neuen seit 1.7.2008 gültigen Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Der Grundsätze (insbesondere Art. 1 und 4) gelten bereits heute und gehen den bisherigen Weisungen 1948 vor.


Stand in der übrigen Sprachregionen

1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:

  • Französischsprachige Schweiz
    • In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
  • Italienischsprachige Schweiz
    • In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
  • Rätoromanische Schweiz
    • In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:

  • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
  • Gletscher
  • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
  • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
  • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
  • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
  • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» der Einfachheit halber abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
    • Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Lokalnamen (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
    • Siedlungen (Einzelhöfe)
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Siehe auch:


Kantonale Regelungen

In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen.

Beispiel Kanton Solothurn

Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung


Muster Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Muster Definitiver Flurnamenplan.jpg Definitiver Flurnamenplan


Folgende Aspekte von Orts- und Lokalnamen müssen geregelt werden:

  • Schreibweise, neu auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandeln
  • Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen
    • Beispiel Rüti
      • Übergeordnet: Rüti
      • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung
    • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
    • Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Aktuelle und historische Namen
    • Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
    • immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
  • Strukturierung
    • Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen
    • Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.


Schreibweise der Ort- und Lokalnamen

Allgemeines

Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten, insbesondere was die Schreibweise anbelangt.

Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:

  • Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen im Sinne von Geoinformationen (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit) (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)
  • Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
  • Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter

Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz sind der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig Details vgl. Chronologie Orts- und Lokalnamen


Periode 19. Jh. Dufour- und Siegfriedkarte

  • Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
  • Es existieren keine Schreibregeln


Periode 1900 – 1948

  • es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
  • es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
  • uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
  • Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu) Details vgl. hier


Periode 1948 – 2008

In den Weisungen 1948 wurde für die deutschsprachige Schweiz geregelt:

  • wann Namen mundartlich geschrieben und wann die herkömmliche Schreibweise belassen werden (Art. 4 - 7)
  • wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7). Man einigte sich auf eine mundartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundartnahen Namen lehnt sich an das Schriftbild der herkömmlichen Schreibweise (standardsprachig) an.


Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.


Die Umsetzung der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)

  • Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise von zu vielen Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: Gockhusen, Pfaffhusen, Pfannenstil wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 Gockhausen, Pfaffhausen, Pfannenstiel geändert (vgl. hier) )
  • Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig:
    • einseitig nur Landeskarte (z.B. Üetliberg auf Uetliberg)
    • einseitig nur in der amtlichen Vermessung (z.B. Ror auf Rohr, Äntlisberg auf Entlisberg (vgl. Änderungen im Kanton Zürich)
  • In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen (vgl. Loon und Lohn im Kanton Bern)


Periode ab 2008 auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) hat z.B. folgende Auswirkungen auf Orts- und Lokalnamen:

  • Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für die Herstellung der Vertikalität. Auf weitergehende Änderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich belassen werden.
  • Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung extremer Mundart endgültig gestoppt werden im Sinne einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache (GeoNV Art. 4 Abs. 2). Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. Erste Gedankenansätze vgl. hier. Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war.
  • Generell muss die Frage gestellt werden, ob nicht spezielle, thematische Geodatenebenen für Namenbücher eingerichtet werden sollten. Dies würde folgende Vorteile bringen:
    • Vermeidung des Interessenkonfliktes pragmatische und wissenschaftliche Schreibweise
    • Führung von nicht mehr lebenden Orts- und Flurnamen (Historisierung). Flurnamen in Baugebieten können weiter geführt werden.
    • Führung aller Orts- und Flurnamen, ohne Auswahl für die amtliche Vermessung


Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie dass sie wenn möglich mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen) übereinstimmen. Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Wichtig dabei ist:

  • so wenig Namen wir nur möglich ändern. Bereinigung so wählen, dass der Umstellungsaufwand am geringsten ist (z.B. Ändern von Strassennamen bedingt Änderungen von Gebäudeadressen)
  • allgemeine Akzeptanz: Gemeinden einbeziehen
  • wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache

Vor einer Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden.


Beispiel Ried oder Riet ? in der Gemeinde Wald

Ried in der Siegfriedkarte ca. 1880 - 1955 Riet in der Landekarte ca. 1955 - 1970 Ried im der heutigen Landeskarte
Ried Siegfriedkarte 1930.jpg Riet Landeskarte 1955.jpg Ried Landeskarte.jpg

Heutige Schreibweise im Übersichtsplan:

Riet Übersichtsplan2.jpg


Landeskarte amtliche Vermessung Übersichtsplan Weitere Namen (Haltestellen, Strassen, .. Historische Schreibweisen
Ried Riet Riet
  • Haltestelle: Riet
  • Strassenname: Ried
  • Ortschaft:Gibswil-Ried
  • historische Karten bis ca. 1955: Ried
  • ab ca. 1955 LK Riet
  • ab ca. 1955 AV Riet

In den swissnames ist Ried ca. 940 mal zu finden, Riet 540 mal. Beide Schreibweisen sind verbreitet. Es fragt sich jedoch, ob der gewaltige Umstellungsaufwand, der noch lange nicht abgeschlossen ist, sich wegen Nuancen wie die Aussprache von Ried rechtfertigt (sogar in der Standardsprache wird eher ein «unt» für ein «und» gesprochen).

Gemäss Art. 7 aus der GeoNV, übernimmt die Landeskarte eine geeignete Auswahl von Orts- und Lokalnamen aus der amtlichen Vermessung.

Diese Bestimmung ist zu begrüssen, da sie eine einheitliche Schreibweise gemäss GeoNV Art. 1 ermöglicht. Gemäss obigem Beispiel Ried / Riet sollte die Schreibweise in der amtlichen Vermessung vor und nicht nach der Übernahme bereinigt werden, sonst könne folgender Fall auftreten:

  • amtliche Karten vor 1955 Ried
  • amtliche Karten nach 1955 Riet (Landeskarte 1. Änderung)
  • Landeskarte Rückmutation auf Ried (Landeskarte 2. Änderung)
  • Übernahme der Landeskarte von Riet aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 3. Änderung)
  • Ev. Änderung von Riet auf Ried in der amtlichen Vermessung
  • Übernahme der Landeskarte von Ried aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 4. Änderung)

Dieses Beispiel zeigt, wie unsinnig es ist, geografische Namen zu ändern, vor allem, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die eine neuen Schreibweisen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen.


Gemeindenamen


Ortschaftsnamen


Strassennamen


Stationsnamen


Siehe auch

Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Weblinks