Nomenklaturkommission

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Namenbuch


Als Nomenklaturkomission wird die Fachstelle des Kantons für die in der amtlichen Vermessung geführten Lokalnamen (geografischen Namen der amtlichen Vermessung) bezeichnet.


Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Bund

Grundsätze für geografische Namen

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

  • Art. 4 Grundsätze zur Schreibung geografischer Namen gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) (gilt auch für Lokalnamen)
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.

Vgl. Kommentar


Vollzugsregelungen

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

  • Art. 6 Vollzugsregelungen
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Lokalnamen). Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.


Weisungen 2011 als Vollzugsregeln für die Lokalnamen.


Zuständigkeit

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung

Art. 8 Zuständigkeit

  1. Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
  2. Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.


Kantonale Nomenklaturkommission

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission

  1. Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
  2. Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
  3. Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
  4. Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.


Gesetzliche Grunlagen auf Stufe Kanton

Beispiel Kanton Bern

Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV)vom 15.9.2010


Weitere Infos

Weitere Infos zur Beziehung von Lokalnamen auf amtlichen Karten und Plänen und dem Namenbuch:

Interessenkonflikte


Weblinks