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'''Neue Schreibregeln'''
 
'''Neue Schreibregeln'''
* Die [[Stellungnahmen_Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen|'''Benutzer stellen sich gegen neue Schreibregeln des Bundesamtes für Landestopografie''']], welche '''[[Standardsprache_und_Dialekt#Schreibung_von_Orts-_und_Lokalnamen_in_lautnaher_Mundart | lautnahe Mundart]]''' zulassen.
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* Die [[Stellungnahmen_Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen|'''Benutzer stellten sich erfolgreich gegen neue Schreibregeln des Bundesamtes für Landestopografie''']], welche '''[[Standardsprache_und_Dialekt#Schreibung_von_Orts-_und_Lokalnamen_in_lautnaher_Mundart | lautnahe Mundart]]''' zulassen.
 
* In der Kontroverse Leitfaden Toponymie und Weisungen 1948 konnte eine Einigung erzielt werden '''[[Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen#Kreisschreiben_Bundesamt_f.C3.BCr_Landestopografie_.C2.ABLeitfaden_Toponymie_-_Weisungen_1948.C2.BB | vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Landestopografie «Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948».]]'''  
 
* In der Kontroverse Leitfaden Toponymie und Weisungen 1948 konnte eine Einigung erzielt werden '''[[Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen#Kreisschreiben_Bundesamt_f.C3.BCr_Landestopografie_.C2.ABLeitfaden_Toponymie_-_Weisungen_1948.C2.BB | vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Landestopografie «Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948».]]'''  
  

Version vom 8. Juni 2008, 07:51 Uhr

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Orts- und Lokalnamen sind die meist verbreiteten geografischen Namen (schweizweit über 350'000 Namen in der amtlichen Vermessung, effektiv dürften über 1 Mio. Namen existieren). Sie spielen heute als Geoinformationen insbesondere bei Gebäudeadressen und als Ortsbezeichnungen ausserhalb des Siedlungsgebietes eine wichtige Rolle.

Die Anforderungen an Orts- und Lokalnamen entsprechen den Anforderungen an geografische Namen.


Heutige Schreibweise von Orts- und Lokalnamen unverändert belassen

  • Orts- und Lokalnamen sind Raumreferenzen, welche stabil bleiben müssen. Sie sollen nur geändert werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise, wenn die Schreibweise in der amtlichen Vermessung und der Landeskarte unterschiedlich sind. Zudem muss eine geänderte Schreibweise auf allgemeine Akzeptanz stossen. Rechtliche Grundlage: Geoinformationsverordnung (GeoNV) Art. 4, gültig ab 1.7.2008
  • Auch Bundesrat Schmid spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Schreibweisen aus (vgl. hier)


Weisungen 1948

  • Die Weisungen 1948 lehnen sich an die herkömmliche, allgemeingültige Schreibweise der Namen an und erlauben eine pragmatische Schreibweise in gemässigter Mundart für Namen mit geringer, lokaler Bedeutung. Merkmale dieser mundartnahen (nicht mundartgetreuen) Schreibweise:
  • Durch diesen Kompromiss können sowohl die Anliegen betreffend unserer kulturellen Werte in der Schweiz, wie auch die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung (Forderung einfache Schreib- und Lesbarkeit) als Hauptzweck der Orts- und Lokalnamen bestmöglich berücksichtigt werden.


Neue Schreibregeln


Kulturhistorische Bedeutung, Namenbuch


Nachteile der ausgeprägt lautnahe Schreibweise

  • Verwendbarkeit von Flurnamen für die Gebäudeadressen, Haltestellennamen usw. wird stark eingeschränkt
  • Grosse Diskrepanz zwischen nebeneinander auftretenden Namen in traditioneller und mundartlichen Schreibweise
  • ausgeprägt lautnahe Schreibweise ohne die Verwendung von phonetischen Zeichen wirkt zum Teil mangelhaft oder gar lächerlich (z.B. «Steerebärg», «Tingetschwiil»)
  • Die vielen veränderten Namen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen stossen nicht auf eine allgemeine Akzeptanz.
  • Da lautnahe Schreibweisen bei vielen Gemeinden in der Schweiz nicht auf eine allgemeine Akzeptanz stossen, wird die Zusammenarbeit Kanton und Gemeinde im Bereich Orts- und Lokalnamen erschwert. Umgekehrt wird bei Abkehr von der lautnahen Schreibweise die Zusammenarbeit verbessert (vgl. Kanton Obwalden)