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Version vom 9. Februar 2010, 20:33 Uhr

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Alewinde LK.jpg Allenwinden Signalisation.jpg

Orts- und Lokalnamen sind die meist verbreiteten geografischen Namen (schweizweit ca. 150'000 auf Landeskartenüber, über 350'000 Namen in der amtlichen Vermessung, effektiv über 1 Mio. Namen). Sie spielen heute als Geoinformationen insbesondere



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Es geht hier insbesondere um:

Ortsnamen.jpg Lokalnamen.jpg
Ortsnamen Lokalnamen (Flurnamen)


Alewinde LK.jpgAllenwinden Signalisation.jpg Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Gegen die in der Schweiz vor ein paar Jahren aufkommenden Bestrebungen, die bisherige Schreibweise zahlreicher Orts- und Lokalnamen zu ändern, haben die Benutzer erfolgreich opponiert.


Gebäudeadressen3.jpg

Gebädeadressen:


Anforderungen an Orts- und Lokalnamen aus Sicht der Benutzer

Die Anforderungen an Orts- und Lokalnamen entsprechen den Anforderungen an geografische Namen.


Vertikale Übereinstimmung der Schreibweisen

  • Geografische Namen wie Orts- und Lokalnamen, Ortschaften, Strassennamen usw. sollten in allen Informationsträgern (Plan für das Grundbuch, Übersichtsplänen, Landeskarten, weiteren Karten und Plänen (wie z.B. touristische Karten usw.) sowie auf der Beschilderung und Referenzierung im Grundbuch, Verordnungen, div. Registern usw. einheitlich geschrieben werden.
  • Der Benutzer muss sich insbesondere auf eine einheitliche, amtliche Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen verlassen können (z.B. für die Verwendung des Namens für Planungszonen) und sollte sich nicht darum kümmern müssen, ob allfällige Diskrepanzen bestehen und welche Schreibweise bei Widersprüchen die "amtlichste" ist.
  • Weitergehende Betrachtungen: mangelnde vertikale Übereinstimmung


Heutige Schreibweise von Orts- und Lokalnamen unverändert belassen

  • Orts- und Lokalnamen sind Raumreferenzen, welche stabil bleiben müssen. Sie dürfen nur geändert werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise, wenn die Schreibweise in der amtlichen Vermessung und der Landeskarte unterschiedlich sind. Zudem muss eine geänderte Schreibweise auf allgemeine Akzeptanz stossen. Rechtliche Grundlage: Verordnung über geografische Namen (GeoNV) Art. 4], gültig ab 1.7.2008
  • Auch Bundesrat Schmid spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Schreibweisen aus (vgl. hier)


Weisungen 1948

  • Die Weisungen 1948 lehnen sich an die traditionelle herkömmliche, allgemeingültige Schreibweise der Namen an und erlauben eine pragmatische Schreibweise in gemässigter Mundart für Namen mit geringer, lokaler Bedeutung. Merkmale dieser mundartnahen (nicht mundartgetreuen) Schreibweise:
  • Durch diesen Kompromiss können sowohl die Anliegen betreffend unserer kulturellen Werte in der Schweiz, wie auch die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung (Forderung einfache Schreib- und Lesbarkeit) als Hauptzweck der Orts- und Lokalnamen bestmöglich berücksichtigt werden.


Neue Schreibregeln


Nachteile der ausgeprägt lautnahen Schreibweise von Orts- und Lokalnamen

  • Einfache Schreib- und Lesbarkeit für Gebietsbezeichnungen wird erschwert
  • Verwendbarkeit für Gebäudeadressen, Haltestellennamen usw. wird stark eingeschränkt
  • Grosse Diskrepanz zwischen nebeneinander auftretenden Namen in traditioneller und mundartlichen Schreibweise
  • ausgeprägt lautnahe Schreibweise ohne die Verwendung von phonetischen Zeichen wirkt zum Teil mangelhaft oder gar lächerlich (z.B. «Steerebärg», «Tingetschwiil»)
  • Die vielen veränderten Namen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen stossen nicht auf eine allgemeine Akzeptanz.
  • Zusammenarbeit mit den Gemeinden kann erschwert werden. Bei Abkehr von der lautnahen Schreibweise kann die Zusammenarbeit verbessert werden (vgl. Kanton Obwalden).


Kulturhistorische Bedeutung, Namenbuch


Rechtliche Grundlagen

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Siehe auch

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg


Lohn Landsitz.jpg


Üeretaaler Bärg 2.jpg