Nomenklaturkommission: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. März 2012, 07:20 Uhr
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Als Nomenklaturkommission wird die Fachstelle des Kantons für die in der amtlichen Vermessung geführten Lokalnamen (geografischen Namen der amtlichen Vermessung) bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Bund
Grundsätze für geografische Namen
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- Art. 4 Grundsätze zur Schreibung geografischer Namen (gilt auch für Lokalnamen)
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Vollzugsregelungen
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- Art. 6 Vollzugsregelungen
- Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Lokalnamen). Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
Weisungen 2011 als Vollzugsregeln für die Lokalnamen.
Zuständigkeit
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Art. 8 Zuständigkeit
- Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
- Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
Kantonale Nomenklaturkommission
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission
- Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
- Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
- Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
- Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Kanton
Beispiele:
- BE Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) vom 15.9.2010
- BL Verordnung geografische Namen und Gebäudeadressen vom 01.03.2011
Anforderungen an Nomenklaturkommissionen
Koordination zwischen unterschiedlichen Interessen
- Solange Lokalnamen nicht als eigenständige Fachebene der Namenforschung geführt werden, bestehen Interessenkonflikte zwischen
- Eine Nomenklaturkommission sollte daher so zusammengesetzt sein, dass auch die Allgemeininteressen genügend vertreten sind.
Lokalnamen als Geoinformation
Da heute Lokalnamen nicht nur als bedeutendes Kulturgut, sondern auch als Geoinformation eine grosse Bedeutung haben, tragen Nomenklaturkommissionen eine hohe Verantwortung für die Koordination. Berücksichtigt werden sollte beispielsweise dass
- die Schreibweise von Lokalnamen gemäss Grundsätzen der Verordnung über geografische Namen nur im öffentlichen Interesse geändert werden dürfen
- Lokalnamen nicht isoliert betrachtet werden sollten, sondern in einem grossen Kontext mit deren Verbreitung und im Zusammenspiel mit anderen Namen (vgl. Zusammenspiel von Lokalnamen und Strassen- und Stationsnamen sowie Namen von Fachdaten).
- wegen diversen Darstellungs- und Kombinationsmöglichkeiten von geografischen Namen im Internet Unstimmigkeiten in der Schreibweise schnell auffallen
- allgemein für eine bestimmte Örtlichkeit eine einheitlich Schreibweise erwartet wird.
Eine Nomenklaturkommission sollte sich auf die Harmonisierung einheitlicher Schreibweisen bei unterschiedlichen Schreibweisen ein und derselben Örtlichkeit konzentrieren.
Loaklnamen als Kulturgut
Auch zur Erhaltug eines bedeudenten Kulurgutes macht es Sinn, die Schreibweisen von Lokalnamen zu belassen und nicht in eine extrem mundarlich wirkende Schreibweise zu ändern. Vgl. dazu
Nomenklaturkommissionen in der Öffentlichkeit
Kanton Zürich
Tagesanzeiger vom 8. Dezember 1979 mit Titel «Pfannenstiel oder Pfannenstil?», die Schreibung von Ortsnamen (Lokalnamen) in der Landeskarte der Schweiz
In diesem Artikel wurde bemängelt, dass die frühere Nomenklaturkommission des Kantons Zürich auch Lokalnamen mit grosser Bedeutung mundartisiert hat und sich nicht nur auf Lokalnamen mit geringer, lokalen Bedeutung beschränkte:
«Statt zwischen wichtigen und unwichtigen Namen wurde zwischen geschützten und ungeschützten Namen unterschieden, Mundartfachleute - die in die Namenschreibung gerne auch eine Weltanschauung hineintragen - benützten diese unzutreffende Unterscheidung als Gelegenheit, das im Artikel 5 Weisungen 1948 umschriebene wichtige Namengut als eine Art Niemandsland zu betrachten, indem sie die Grenzen zwischen Dialekt und Schriftsprache weit vorschieben und auf dem sie zum Teil radikal vermundartlichen konnten. Spannungen zwischen Allgemeindienlichkeit und konservativen Sonderinteressen von Dialektfachleuten, Ortsnamenforschern und auch Lokalhistorikern blieben nicht aus, und namentlich die Zürcher scheinen für die Landestopographie zähe und eigenwillige Arbeitspartner gewesen zu sein.»
Im oben erwähnten Artikel wurde auch die Frage gestellt, ob die damalige Nomenklaturkommission des Kantons Zürich richtig zusammengesetzt war:
«Ist es richtig, extremen Mundartfachleuten als Experten ein übergrosses Gewicht bei der Festsetzung der Ortsnamen einzuräumen? Ist die Zürcher Kommission, bestehend aus einem für starke Vermundartlichung plädierenden kantonalen Beamten als Präsidenten, einem Dialektfachmann und einem Historiker offen genug, um auch die allgemeinheitlichen Gesichtspunkte genügend zur Geltung zu bringen? Oder sollte in der Kommission noch mindestens ein Fachmann Einsitz nehmen, der die berechtigten schriftsprachlichen Anforderungen an unsere Landeskarte vertritt?»
Die Schreibweise gewisser Lokalnamen mussten im Kanton Zürich zwischen 1962 und 1974 zurück geändert werden (vgl. hier.)
Die Zusammensetzung der Nomenklaturkommission ist seit langer Zeit ausgewogen und der Kanton Zürich verfügt heute über eine gute Nomenklatur.
Kanton Thurgau
Mitteilung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft vom 28. Mai 2010
Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht fest, dass im Thurgau die Schreibweise von der damaligen Nomenklaturkommission konsequent zu Gunsten einer nicht nur mundartnahen, sondern sogar einer möglichst mundartgetreuen und lautmalerischen Schreibweise festgelegt worden seien.
«In fünf Punkten übt der Bericht von Kellers Arbeitsgruppe Kritik an der Nomenklaturkommission:
- Doppelvokale wie in Taal, Grooss oder Hüüsere sind unnötig.
- Namen wie Tuurraa oder Hooenalber verstossen gegen das Gebot der leichten Lesbarkeit.
- Missachtet wurde die Vorgabe, Wörter wie Feld und Berg nicht zu ändern (Ottebärg, Sunebärg, Fäldhof).
- Da «Thur» als Flussname nicht verändert werden darf, wäre es besser gewesen, Thurberg oder Thurfeld statt Tuurbärg und Tuurfäld zu schreiben.
- Verletzt wurde die Bundesvorgabe, Namen von allgemeinem Interesse zu belassen. So hätte der Stählibuck nicht in Stäälibuck umbenannt werden dürfen und der Nollen nicht in Nole.»
- Im Kanton Thurgau wird die Schreibweise diverser Lokalnamen zurück geändert (vgl. hier). z.B. Singenberg - Singebärg - Singenberg (vgl. hier).
Weitere Infos
- Schreibregeln
- Kulturgut
- Zusammenspiel
- Interessenkonflikte
Links zu einzelnen Nomenklaturkommissionen
- Nomenklaturkommission AI
- Nomenklaturkommission AR
- Nomenklaturkommission BE
- Nomenklaturkommission BL
- Nomenklaturkommission GR
- Nomenklaturkommission NW
- Nomenklaturkommission OW
- Nomenklaturkommission VS
- Nomenklaturkommission Oberwallis
- Nomenklaturkommission SZ
- Kommission zur Prüfung der Schreibweise der Orts- und Flurnamen ZH
- Nomenklaturkommission ZG