Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Header geografische Namen| }}
  
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[[Bild:Dingetswil Ortstafel2.jpg|420px]][[Bild:Tingetschwiil.jpg|350px]]
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Bei den Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo 1996 die Schreibweise von [http://map.geo.admin.ch/?zoom=8&X=251130.86936&Y=712685.84075&layers=ch.swisstopo.hiks-siegfried&layers_indices=4&layers_opacity=1&selectedNode=node_ch.swisstopo.hiks-siegfried1 '''Dingetswil'''] auf [http://map.geo.admin.ch/?zoom=8&X=251130.86936&Y=712685.84075 '''Tingetschwiil'''] geändert wurde) handelt es sich nicht wie [[Aus_Bolligen_wird_Bollingen | '''im Kanton Bern um einen Aprilscherz 2009 im «Bund»,''']] sondern war Realität. Im Kanton Thurgau wurden zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
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# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
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# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
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# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  
[[Bild:Dingetswi Siegfriedkarte.jpg|320px]][[Bild:Tingetschwiil LK Fischingen.jpg|300px]]
 
  
== Rechtliche Grundlagen für Orts- und Lokalnamen ==
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Diverse Orts- und Flurnamen werden ab 9.3.2012 wieder zurückgeändert [[R%C3%BCck%C3%A4nderungen_der_Schreibweise_von_Lokalnamen_im_Kanton_Thurgau|vgl. hier]]
===  Geoinformationsgesetz (GeoIG) ===
 
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_62.html GeoIG] gültig ab 1.7.2008
 
  
'''Art. 7 Geografische Namen'''
 
  
# Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung ''(zu den übrigen geografischen Namen gehören auch Orts- und Lokalnamen)''.
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== Geografische Namen allgemein ==
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=== Verfahren ===
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[http://www.cadastre.ch/de/manual-av/publication.html Offizielle Zusammenstellung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion]
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=== Geoinformationsgesetz (GeoIG) ===
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Die '''[[Geografische_Namen| geografischen Namen]]''' sind in der Schweiz neu in der'''[[GeoIG| eidgenössischen Informationsgesetzgebung]]''' geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)
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Regelungen im [[GeoIG|Geoinformationsgesetz(GeoIG):]]
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'''[[GeoIG|Art. 7 GeoIG Geografische Namen]]'''
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# Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
 
# Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
 
# Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
  
  
=== Verordnung über geografische Namen (GeoNV) ===
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Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_625.html GeoNV]gültig ab1.7.2008
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[http://www.geolex.ch/pdf/geolex.pdf GeoLex.ch] Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden
  
Wichtigste Regeln der GeoNV, welche auch Orts- und Lokalnamen betreffen [[Regeln_f%C3%BCr_die_geografischen_Namen_der_Landesvermessung_und_der_amtlichen_Vermessung#Ausz.C3.BCge_der_GeoNV_im_Detail.2C_welche_Orts-_und_Lokalnamen_betreffen|(Details vgl. hier)]]:
 
  
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
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* '''Art. 1 Zweck'''  
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=== Verordnung über Geografische Namen (GeoNV) ===
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'''Publikation der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):'''
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* [[GeoNV|Verordnung über geografische Namen, gesamter Text]]
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* {{anker|bericht}}[http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1485/Bericht.pdf#search=1954 Erläuternder Bericht zur Verordnung über geografische Namen]
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* [http://www.cadastre.ch/internet/kataster/de/home/av/names.html Offizielle Homepage '''Geografische Namen''' Amtliche Vermessung Schweiz (Bundesamt für Landestopografie)]
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==== Grundsätze Art. 4 GeoNV ====
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Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
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* '''Art. 1 Zweck'''
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.  
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# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
* '''Art. 6 Vollzugsregelungen'''
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|[[Bild:Allgemeine Akzeptanz 2.jpg|230px]]
# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen. Diese Regeln entsprechen in der deutschsprachigen Schweiz leicht revidierter Weisungen 1948, welche im Sommer 2008 von einer Arbeitsgruppe erarbeitet werden.  
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'''Die oben genannten Grundsätze der GeoNV gehen allen [[GeoNV|Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6)]] vor. Insbesondere:'''
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* [[Schreibweise_geografische_Namen#Lokalnamen|Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Weisungen 2011)]]
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* Empfehlungen zur Schreibweise von:
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** [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Gemeindenamen]]
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** [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen| Ortschaftsnamen]]
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** [[Schreibweise_geografische_Namen#Strassennamen|Strassennamen und der Gebäudeadressierungen]]
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* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen]]
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Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen.
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Wichtige Bestimmungen sind:
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==== Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen ====
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* pro geografischer Namen einer Namenskategorie und einer Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise '''zwingend gefordert'''. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
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* Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:''Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als '''Identifikatoren''' genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.''
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* Auch die Schreibweisen unterschiedlicher Kategorien geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit '''nach Möglichkeit''' übereinstimmen [[GeoNV|(vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)]]
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Wichtig: es geht um eine einheitliche Schreibweise derselben Örtlichkeit und nicht um eine Harmonisierung aller Namen über die ganze Schweiz (horizontale Harmonie). Es geht z.B. nicht darum, dass '''Bolligen''' und '''Bollingen''' harmonisiert werden [[Aus_Bolligen_wird_Bollingen |(vgl. Aprilscherz im «Bund»)]]
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==== Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse ====
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* Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise pro Namenskategorie und Örtlichkeit ein muss.
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* Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
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* Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ''ist die Änderung bestehender Namen nur in '''sehr wenigen''' Fällen zuzulassen.''
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* Falls geografische Namen unterschiedlicher Kategorien pro Örtlichkeit nicht übereinstimmen (z.B. Schreibweise Lokalname stimmt nicht mit Schreibweise des Strassennamens überein), so ist das Gebot, Namen nicht zu ändern, grundsätzlich höher zu gewichten, als eine übereinstimmende Schreibweise verschiedener Namenskategorien. In einzelnen, begründeten Fällen kann eine Änderung der Schreibweise für eine Harmonisierung der Schreibweise von Namen aus verschiedenen Namenskategorien als öffentliches Interesse begründet werden.
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==== Allgemeine Akzeptanz ====
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* Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
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* Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
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* Namen stossen allgemein nur auf allgemeine Akzeptanz, wenn sie sich an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Dies gilt auch für mundartlich geschriebene Namen. Vgl. Zitat Trudi Christen, begeisterte Leserin von Mundartliteratur,[http://sprachkreis-deutsch.ch/?p=2292 Sprachkreis Deutsch]'''''Unser Wunsch wäre Dialekt geschrieben in Anlehnung an das Schriftbild der hochdeutschen Schriftsprache. Ein leserfreundlicher Druck! Den Lesern und dem Dialekt zuliebe!'''''
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* Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
  
  
=== Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ===
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==== Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache ====
(Revidierte Weisungen 1948)
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* Um eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird. Anlehnung an die Standardsprache heisst
'''Deutschsprachige Schweiz'''
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** einerseits, dass die traditionelle, herkömmliche Schreibweise verwendet wird, welche sich an das Schriftbild der Standardsprache ausrichtet. Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung. Es würde niemanden in den Sinn kommen z.B. '''Zytglogge''' in '''Zeitglocke''' zu ändern oder '''Glattbrugg''' in '''Glattbrücke'''
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** anderseits, dass auch mundartliche Schreibweisen normalisiert geschrieben werden und sich möglichst an das vertraute Schriftbild anlehnen und z.B. immer Berg (und nicht Bärg) und auch Thur (und nicht Tuur) geschrieben wird [http://geografischenamen.blogspot.com/2009/04/tg-thurberg-oder-tuurbarg-weinfelden.html (Beispiel vgl. hier)]
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* Die Orts- und Flurnamen sind für alle da, nicht nur für die Linguisten (Forderung von Eduard Imhof). Im Zentrum der Namenschreibung hat unbedingt der Normalbenutzer zu stehen und nicht der Spezialist. Benutzer von Namen sind in erster Linie nicht Dialektologen, sondern die Allgemeinheit, die an die hochdeutsche Orthographie gewohnt ist und nicht an die Dieht-Schreibung. Letztere ist, von gewissen Kreisen abgesehen, auch nie wirklich volkstümlich geworden (aktuelle Aussage eines Vertreters vom [http://www.idiotikon.ch Idiotikon])
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* Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: ''Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über '''lange Zeit Bestand''' haben muss. Zur einfachen Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")''
  
Die bisherigen
 
[[Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen#27.10.1948_Weisungen_f.C3.BCr_die_Erhebung_und_Schreibweise_der_Lokalnamen_bei_Grundbuchvermessungen_in_der_deutschsprachigen_Schweiz | Weisungen 1948]] wird im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben die Grundsätze der neuen Verordnung über geografische Namen.
 
  
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Auszug aus Kap. 2.1 [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen:]]
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''Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.''
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'''Stand in der übrigen Sprachregionen'''
 
  
1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:
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Wenn schon in der Mundartschreibweise von '''reinen''' Mundarttexten das [[Standardsprache_und_Dialekt#Schriftprinzip|Schriftprinzip]] gegenüber dem [[Standardsprache_und_Dialekt#Lautprinzip|Lautprinzip]] bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die [[Standardsprache_und_Dialekt#Werner_Marti|Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti.]] Die Anleitung von Werner Marti hat eine gewisse Analogie zu den [[Weisungen 1948]] resp. [[Weisungen 2011]]. Diese  berücksichtigen jedoch nicht nur die einfache Schreib- und Lesbarkeit, sondern tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.
* '''Französischsprachige Schweiz'''
 
** In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
 
* '''Italienischsprachige Schweiz'''
 
** In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
 
* '''Rätoromanische Schweiz'''
 
** In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.
 
  
  
== Begriffe und Umfang ==
 
Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografische Objekte:
 
* Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
 
* Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
 
* Gletscher
 
* Gelände (z.B. Berge und Hügel)
 
* Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
 
* kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
 
* öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
 
* besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
 
  
Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» werden der Einfachheit abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».
+
=== Zuständigkeit der Schreibweise für geografische Namen ===
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen: Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
+
Gemäss Verordnung über geografische Namen [[GeoNV]] sind folgende Stellen zuständig für die Festlegung resp. Genehmigung der Schreibweise von geografischen Namen:
* '''Lokalnamen''' (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte
+
==== Gemeindenamen ====
** Namen aus Informationsebene Nomenklatur von Objekten der  Flurnamen und Geländenamen
+
* rechtliche Grundlagen: Art. 10-19 [[GeoNV]], 4. Abschnitt ''Gemeinden''
** Namen von Objekten aus der Informationsebene  Bodenbedeckung
+
* Festlegung Schreibweise von Gemeinnamen: die nach kantonalem Recht zuständige Behörde Art. 13 [[GeoNV]] ''(in Zusammenarbeit mit Gemeinden)''
** Namen von Objekten aus der Informationsebene Einzelobjekte
+
* Genehmigung der Schreibweise von Gemeindenamen: Bundesamt für Landestopografie  Art. 11 [[GeoNV]]
 +
 
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==== (Postalische) Ortschaften ====
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* rechtliche Grundlagen: Art. 20-24 [[GeoNV]] 5, Abschnitt ''Ortschaften''
 +
* Festlegung der Namen von postalischen Ortschaften: nach kantonalem Recht zuständige Stelle nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post)
 +
* Genehmigung der Schreibweise der Namen von (postalischen) Ortschaften: Bundesamt für Landestopografie Art. 22 [[GeoNV]] und Art 11 [[GeoNV]]
 +
 
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==== Strassennamen ====
 +
* rechtlichen Grundlagen: Art. 25-26 [[GeoNV]], 6. Abschnitt ''Strassen''
 +
* Zuständigkeit für die Schreibweise von Strassennamen sind gemäss [[GeoNV]] die Kantone, die diese Aufgabe in der Regel der Gemeinde delegieren.
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==== Lokalnamen (Orts- und Flurnamen) ====
 +
* rechtlichen Grundlagen: Art. 7 [[GeoNV]], 2. Abschnitt ''Geografische Namen der Landesvermessung''; Art. 8-9 [[GeoNV]] 3. Abschnitt ''Geografische Namen der amtlichen Vermessung''
 +
* Schreibweise der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind: Bundesamt für Landestopografie Art. 7 [[GeoNV]]
 +
* Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung: die nach kantonalem Recht zuständigen Stelle Art. 8 [[GeoNV]], Empfehlung durch kantonale Nomenklaturkommission Art. 9 [[GeoNV]]
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[[Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen|Details zu Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen vgl. hier]]
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==== Stationsnamen ====
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* rechtliche Grundlagen: Art. 27-34 [[GeoNV]], 7. Abschnitt ''Stationsnamen''
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* Festlegung der Schreibweise von Stationsnamen: Bundesamt für Verkehr auf Gesuch von konzessionierten Transportunternehmen, Gemeinden/Kanton, auf deren Gebiet die Station liegt.
 +
 
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=== Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen ===
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Vgl. [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Kap 1.5 «Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen» aus «Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen / Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen]]
 +
 
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Die Verordnung über die geografischen Namen sowie die Fahrplanverordnung regeln die Schreibweise wie folgt:
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* Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden (Art. 1 [[GeoNV]]), das heisst, Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen sollen mit der amtlich festgelegten Schreibweise inklusive Beifügungen verwendet werden.
 +
* Die '''Gemeindenamen''' und Gemeindenummern des [http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/gem_liste/03.html amtlichen Gemeindeverzeichnisses] sind behördenverbindlich (Art. 19, Abs. 3 [[GeoNV]]).
 +
* Die Schreibweise der '''(postalischen) Ortschaftsnamen''' und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich (Art. 20, Abs. 3 [[GeoNV]]). Diese Namen sind im [[Amtliches Ortschaftenverzeichnis|amtlichen Ortschaftenverzeichnis]] (Art. 24 [[GeoNV]]) zu finden.
 +
* Die Schreibweise der '''Strassennamen''' der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich (Art. 25, Abs. 3 [[GeoNV]]).
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* Verbindliche Schreibweisen von '''Ortsnamen und übrige topografische Namen''' (Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) finden sich als Geoinformationen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung.
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== Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung) ==
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=== Allgemeines ===
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* [[Geografische_Namen#Lokalnamen|Allgemeines über Lokalnamen vgl. hier]]
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* [http://www.cadastre.ch/internet/kataster/de/home/av/names.html Offizielle Homepage '''Geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ''' Amtliche Vermessung Schweiz (Bundesamt für Landestopografie)]
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=== Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz ===
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[[Schreibweise_geografische_Namen#Lokalnamen| Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz vgl. hier]]
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=== Begriffe und Umfang ===
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Es werden die [[GeoNV|Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)]] verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:
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* ''in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen '''bewohnte Orte''' ''
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** Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
 +
* ''in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen '''übrige Namen''' ''
 +
** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
 +
** Gletscher
 +
** Gelände (z.B. Berge und Hügel)
 +
** Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
 +
** kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
 +
** öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
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** besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
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Hier im Wiki wird für '''«geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung»''' der Begriff '''«Lokalnamen»''' gemäss [[Weisungen 2011]] verwendet verwendet
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* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
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** Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
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* '''Flurnamen''' alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
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** Siedlungen (Einzelhöfe)
 +
** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
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** Gletscher
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** Gelände (z.B. Berge und Hügel)
 +
** Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
 +
** kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
 +
** öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
 +
** besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
  
  
 
Siehe auch:
 
Siehe auch:
* [[Definition_Orts-_und_Lokalnamen| Details zur Definition Orts- und Lokalnamen]]
+
* [[Lokalname| Details zur Definition Lokalnamen]]
 
* [[Orts-_und_Ortschaftsnamen | Abgrenzung und Unterschiede Orts- und Ortschaftsnamen]]
 
* [[Orts-_und_Ortschaftsnamen | Abgrenzung und Unterschiede Orts- und Ortschaftsnamen]]
  
  
== Abläufe in der Landesvermessung und amtlicher Vermessung ==
+
=== Kantonale Weisungen ===
In der amtlichen Vermessung, existieren kantonale Verordnung für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen
+
In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.
 
 
Beispiel Kanton Solothurn
 
  
* [http://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjsvw/Weisung_Flurnamen.pdf Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung]
+
'''Beispiel Kanton Solothurn'''
  
 +
Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung
  
'''Aspekte von Orts- und Lokalnamen'''
 
* Schreibweise
 
* Geometrie (Fläche, Linien, Punkte)
 
* Hierarchiestufen z.B.
 
** Übergeordnet: ''Rüti''
 
** Untergeordnet: ''Hinter Rüti, Vorder Rüi, Ober Rüti, Mittel Rüti''
 
* Filterung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
 
* Lebensdauer (Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden)
 
* Historisierung (immer mehr interessieren auch historisierte Namen, dargestellt in den Landeskarten und amtlichen Vermessung werden nur die lebenden Namen)
 
* Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss eine Auswahl getroffen werden.
 
* Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe
 
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen: Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
 
* '''Lokalnamen''' (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte
 
** Namen aus Informationsebene Nomenklatur  von Objekten der  Flurnamen und Geländenamen
 
** Namen von Objekten aus der Informationsebene  Bodenbedeckung
 
** Namen von Objekten aus der Informationsebene Einzelobjekte
 
  
 +
[[Bild:Muster Flurnamenerhebung.jpg|600px]]Muster Flurnamenerhebung
 +
[[Bild:Flurnamenerhebung.jpg|600px]]Muster Flurnamenerhebung
 +
[[Bild:Muster Definitiver Flurnamenplan.jpg|600px]] Definitiver Flurnamenplan
  
== Schreibweise der Ort- und Lokalnamen ==
 
Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Ein Hauptaspekt gilt der Schreibweise.
 
  
Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:
 
* Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen als Bedeutung von Geoinformation (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit)
 
[[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen | (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)]]
 
* Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
 
* Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter
 
Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz ist der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig [Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen | Details vergl. Chronologie Orts- und Lokalnamen]
 
Es werden hier 4 Zeitabschnitte näher analysiert 
 
=== 19. Jh.  Dufour und Siegfriedkarte ===
 
* Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
 
* Es existieren keine Schreibregeln
 
  
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'''Folgende Aspekte von Lokalnamen müssen geregelt werden:'''
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* Die Schreibweise muss auf [[Geschichte_Schreibweise_Lokalnamen#Periode_ab_2008_Verordnung_.C3.BCber_geografische_Namen_.28GeoNV.29_2| Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)]] behandelt werden, d.h. Bereinigungen tangieren nur die Auswahl der Flurnamen in der amtlichen Vermessung und in der Landeskarte (allenfalls deren Geltungsbereich) jedoch nicht deren Schreibweise. Die Schreibweise bestehender Namen muss nach Art. 4 Abs.3 GeoNV belassen werden.
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* Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
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* Hierarchiestufen
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** ''Beispiel Rüti''
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*** Übergeordnet: ''Rüti''
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*** Untergeordnet: ''Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti''
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* Filterung
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** Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
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** Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
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* Aktuelle und historische Namen
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** Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
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** immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
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* Strukturierung
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** Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen)
 +
** Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.
  
=== 1900 – 1948 ===
 
* es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
 
* es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
 
* uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
 
* Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu)
 
  
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=== Geschichte Schreibweise Ort- und Lokalnamen ===
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[[Geschichte Schreibweise Lokalnamen]]
  
=== 1948 – 2008 ===
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== Gemeindenamen ==
In den Weisungen 1948 wurde geregelt:
+
=== Allgemeines ===
* wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
+
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Schreibweise von Gemeindenamen]]
* wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7).  Man einigte sich auf eine '''mundartnahe''' Schreibweise und nicht auf eine '''mundartgetreue''' Schreibweise. Die Schreibweise von mundartlichen Namen lehnt sich an die herkömmliche Schreibweise an.
+
* [[Geografische_Namen#Gemeindenamen |Allgemeines über Gemeindenamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 10-19 GeoNV 4. Abschnitt: Gemeinden]]
  
  
Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.
 
  
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=== Publikation von Gemeindenamenänderungen im Bundesblatt ===
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[http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html Publikation von Gemeindnamensänderungen im Bundesblatt]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8711.pdf 11.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Graubünden: Gemeinde Val Müstair] 
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8712.pdf 11.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Wallis: Gemeinde Mörel-Filet]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8814.pdf 18.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Graubünden: Gemeinde Mundaun]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8815.pdf 18.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Graubünden: Gemeinde Tschiertschen-Praden]
  
Die Realisation der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)
 
* Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise zu vieler Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: '''Gockhusen''', '''Pfaffhusen''', '''Pfannenstil''' wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 '''Gockhausen''', '''Pfaffhausen''', '''Pfannenstiel''' geändert [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. hier)]] )
 
* Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig in der Landeskarte (z.B. '''Üetliberg''' auf '''Uetliberg''') resp. nur in der amtlichen Vermessung (z.B. '''Ror''' auf '''Rohr''', '''Äntlisberg''' auf '''Entlisberg''' [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. Änderungen im Kanton Zürich)]]
 
* In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen [[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen| (vgl. '''Loon''' und '''Lohn''' im Kanton Bern)]]
 
  
 +
[http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/gem_liste/03.Document.112644.pdf Gemeindeverzeichnis angekündigte Veränderungen]
  
=== 2008 -  ===
 
Folgende Aspekte sind wichtig:
 
# Oberstes Gebot ist gemäss GeoNV Art. 1 die '''Vertikalität''', d.h. die '''Übereinstimmung''' der Schreibweise eines Orts- und Lokalnamens auf der Landeskarte, amtlicher Vermessung und Produkte aus diesen Werken (z.B. Übersichtspläne). Das Bundesamt für Landestopografie ist an der Etablierung des Topografischen Landschaftsmodelles TLM und übernimmt die Namen aus der amtlichen Vermessung für die Landeskarte. Es ist unbedingt erforderlich, dass Unstimmigkeiten zwischen der amtlicher Vermessung (und abgeleiteter Produkte) und der Landeskarte im Sinne der Anforderungen der GeoNV Art. 4 bereinigt werden.
 
# '''Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann''' (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für Vertikalität. Auf weitergehende Veränderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich eingefroren werden (auch wenn sie mit den Schreibregeln Weisungen 1948 nicht übereinstimmen). Während Änderungen von Orts- und Lokalnamen für die Vertikalität klar ein öffentliches Interesse darstellt, ist dies grundsätzlich nicht gegeben für Änderungen wegen Anpassung an ein Namenbuch [[Orts-_und_Lokalnamen_Kanton_Nidwalden|(vgl. Bannalp)]] oder wegen Diskrepanzen zu Schreibregeln, insbesondere, wenn veränderte Namen nicht mehr auf allgemeine Akzeptanz stossen.
 
# Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung '''extremer Mundart''' endgültig gestoppt werden im Sinne '''einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen''' (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der '''Standardsprache''' (GeoNV Art. 4 Abs. 2). ''Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen [[Lokalnamen.ch#TG| Thurgau]] und [[Lokalnamen.ch#SH |Schaffhausen]] geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. [[Namenproblematik_im_Kanton_TG| Erste Gedankenansätze vgl. hier.]] Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war
 
  
Änderungen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Zürich).]]. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Führung von zwei Ebenen, resp. eine Ebene mit zwei Ausprägungen: amtlich und Namenbuch'' 
 
  
Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle  sowie nach Möglichkeit die Übereinstimmung mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen). Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Eine grosse Rolle spielt dabei
+
== Ortschaftsnamen ==
* so wenig Namen wir nur möglich ändern, dabei immer die Auswirkungen eine Umstellung achten (z.B. Ändern von Gebäudeadressen sehr aufwendig)
+
=== Allgemeines ===
* allgemeine Akzeptanz
+
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Schreibweise von Ortschaftsnamen]]
* wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache
+
* [[Geografische_Namen#Ortschaftsnamen_.28postalisch.29 |Allgemeines über Ortschaftsnamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 20-24 GeoNV 5. Abschnitt: Ortschaften]]
  
Bei Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu gehören
 
* Vergleich der Schreibweisen auf
 
* Landeskarte
 
* amtliche Vermessung
 
* Übersichtsplan
 
* Namen von Haltestellen
 
* Namen von Strassen
 
* Weitere Namen
 
* Historische Schreibweisen
 
  
Eine optimale Lösung soll eine möglichst gute allgemeine Akzeptanz bei möglichst geringem Aufwand an Anpassungsarbeiten ermöglichen.
 
  
 +
=== Publikationen von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt ===
 +
[http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html Publikation von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/582.pdf Änderung von Ortschaftsnamen im Kanton Appenzell]
  
== Auszüge der GeoNV im Detail, welche Orts- und Lokalnamen betreffen ==
 
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
 
* '''Art. 1 Zweck'''
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
 
** In dieser Verordnung bedeuten:
 
*** a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
 
*** b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
 
*** c. geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
 
*** h. topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
 
* '''Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien'''
 
** Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
 
* '''Art. 6 Vollzugsregelungen'''
 
# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
 
 
Mit dem Begriff '''geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung''' sind nicht [[Geografische_Namen |geografischen Namen]] gemeint, welche in der Landesvermessung und in der amtlichen Vermessung verwaltet werden, sondern die beiden Kategorien von Namen der topografischen Objekte gemäss GeoNV Art. 3 h (hier im Wiki Orts- und Lokalnamen genannt).
 
* Geografische Namen der Landesvermessung (GeoNV Art. 3 c, Art 7)
 
* Geografische Namen der amtlichen Vermessung (GeoNV Art. 3 b, Art 8 und 9)
 
  
 +
=== Bundesgerichtsentscheide ===
 +
* [http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeleitentscheide/Band_109_1983/BGE_109_IB_253.html BGE 109 IB 253]
  
  
'''2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung'''
+
== Strassennamen ==
* '''Art. 7''' ''(Aufgabe)''
+
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Strassennamen|Schreibweise von Strassennamen]]
** 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung folgende Aufgaben:
+
* [[Geografische_Namen#Strassennamen |Allgemeines über Strassennamen]]
*** a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind;
+
* [[GeoNV|Art. 25-26 GeoNV 6. Abschnitt: Strassen]]
*** b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für die topografische und die kartografische Landesvermessung;
 
*** c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
 
** 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.
 
  
  
'''3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung'''
 
* '''Art. 8 Zuständigkeit'''
 
# Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
 
# Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
 
* '''Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission'''
 
# Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
 
# Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
 
# Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
 
# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
 
  
  
'''6. Abschnitt: Strassen'''
+
== Stationsnamen ==
* '''Art. 25 Grundsätze'''
+
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Schreibweise von Stationsnamen]]
Abs. 2 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der '''geografischen Namen der amtlichen Vermessung''' übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
+
* [[Geografische_Namen#Stationsnamen |Allgemeines über Stationsnamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 27-34 GeoNV 7. Abschnitt: Stationsnamen]]
  
  
'''7. Abschnitt: Stationen'''
 
* '''Art. 27 Grundsätze'''
 
Abs. 5 Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der '''anderen geografischen Namen''' übereinstimmen.
 
  
  
 
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
* [[Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen| Schreibweise Orts- und Lokalnamen]]
+
* [[Mundart_in_Lokalnamen | Mundart in Lokalnamen]]
 
+
* [[Lokalnamen_in_Chur | Lokalnamen in der Stadt Chur nicht ändern]]
 +
* [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich | Beispiele von Änderungen von Orts- und Flurnamen im Kanton Zürich]]
 +
* [[Lokalnamen_Kanton_Nidwalden#Antwort_der_Regierung_auf_die_Interpellation_im_Landrat | die Regierung stoppt im Kanton Nidwalden das Inkraftsetzungsverfahren von Lokalnamen]]
 +
* [[Namenproblematik_in_Thurgauer_Gemeinden | Namenproblematik in Thurgauer Gemeinden '''Degenau oder Tägenau?''']]
 +
[[Bild:Degenau LK 25.jpg|228px]][[Bild:Tägenau Thurgis.jpg|200px]]
 +
* [[Namenproblematik_im_Kanton_TG | Namenproblematik im Kanton TG '''Mezikon/Mezike''']]
 +
[[Bild:Mezike Hunzike.jpg|228px]][[Bild:Mezikon Mezike 2.jpg|180px]]
  
== Weblinks ==
 
* [[Geografische_Namen | Geografische Namen]]
 
* [[lokalnamen.ch | Orts- und Lokalnamen]]
 
  
 +
{{Trailer geografische Namen}}
  
 
<!-- Kategorien und ev. Koordinaten -->
 
<!-- Kategorien und ev. Koordinaten -->
 
[[Kategorie:Geografische Namen]]
 
[[Kategorie:Geografische Namen]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2022, 20:08 Uhr

Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell

Dingetswil Ortstafel2.jpgTingetschwiil.jpg

Bei den Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo 1996 die Schreibweise von Dingetswil auf Tingetschwiil geändert wurde) handelt es sich nicht wie im Kanton Bern um einen Aprilscherz 2009 im «Bund», sondern war Realität. Im Kanton Thurgau wurden zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Diverse Orts- und Flurnamen werden ab 9.3.2012 wieder zurückgeändert vgl. hier


Geografische Namen allgemein

Verfahren

Offizielle Zusammenstellung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion


Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)

Regelungen im Geoinformationsgesetz(GeoIG):

Art. 7 GeoIG Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).


GeoLex.ch Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden


Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)

Publikation der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):



Grundsätze Art. 4 GeoNV

Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Allgemeine Akzeptanz 2.jpg

Die oben genannten Grundsätze der GeoNV gehen allen Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6) vor. Insbesondere:


Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen. Wichtige Bestimmungen sind:


Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen

  • pro geografischer Namen einer Namenskategorie und einer Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise zwingend gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
  • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
  • Auch die Schreibweisen unterschiedlicher Kategorien geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)


Wichtig: es geht um eine einheitliche Schreibweise derselben Örtlichkeit und nicht um eine Harmonisierung aller Namen über die ganze Schweiz (horizontale Harmonie). Es geht z.B. nicht darum, dass Bolligen und Bollingen harmonisiert werden (vgl. Aprilscherz im «Bund»)


Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse

  • Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise pro Namenskategorie und Örtlichkeit ein muss.
  • Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
  • Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ist die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.
  • Falls geografische Namen unterschiedlicher Kategorien pro Örtlichkeit nicht übereinstimmen (z.B. Schreibweise Lokalname stimmt nicht mit Schreibweise des Strassennamens überein), so ist das Gebot, Namen nicht zu ändern, grundsätzlich höher zu gewichten, als eine übereinstimmende Schreibweise verschiedener Namenskategorien. In einzelnen, begründeten Fällen kann eine Änderung der Schreibweise für eine Harmonisierung der Schreibweise von Namen aus verschiedenen Namenskategorien als öffentliches Interesse begründet werden.


Allgemeine Akzeptanz

  • Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
  • Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
  • Namen stossen allgemein nur auf allgemeine Akzeptanz, wenn sie sich an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Dies gilt auch für mundartlich geschriebene Namen. Vgl. Zitat Trudi Christen, begeisterte Leserin von Mundartliteratur,Sprachkreis DeutschUnser Wunsch wäre Dialekt geschrieben in Anlehnung an das Schriftbild der hochdeutschen Schriftsprache. Ein leserfreundlicher Druck! Den Lesern und dem Dialekt zuliebe!
  • Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)


Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache

  • Um eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird. Anlehnung an die Standardsprache heisst
    • einerseits, dass die traditionelle, herkömmliche Schreibweise verwendet wird, welche sich an das Schriftbild der Standardsprache ausrichtet. Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung. Es würde niemanden in den Sinn kommen z.B. Zytglogge in Zeitglocke zu ändern oder Glattbrugg in Glattbrücke
    • anderseits, dass auch mundartliche Schreibweisen normalisiert geschrieben werden und sich möglichst an das vertraute Schriftbild anlehnen und z.B. immer Berg (und nicht Bärg) und auch Thur (und nicht Tuur) geschrieben wird (Beispiel vgl. hier)
  • Die Orts- und Flurnamen sind für alle da, nicht nur für die Linguisten (Forderung von Eduard Imhof). Im Zentrum der Namenschreibung hat unbedingt der Normalbenutzer zu stehen und nicht der Spezialist. Benutzer von Namen sind in erster Linie nicht Dialektologen, sondern die Allgemeinheit, die an die hochdeutsche Orthographie gewohnt ist und nicht an die Dieht-Schreibung. Letztere ist, von gewissen Kreisen abgesehen, auch nie wirklich volkstümlich geworden (aktuelle Aussage eines Vertreters vom Idiotikon)
  • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Zur einfachen Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")


Auszug aus Kap. 2.1 Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen:

Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.


Wenn schon in der Mundartschreibweise von reinen Mundarttexten das Schriftprinzip gegenüber dem Lautprinzip bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti. Die Anleitung von Werner Marti hat eine gewisse Analogie zu den Weisungen 1948 resp. Weisungen 2011. Diese berücksichtigen jedoch nicht nur die einfache Schreib- und Lesbarkeit, sondern tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.


Zuständigkeit der Schreibweise für geografische Namen

Gemäss Verordnung über geografische Namen GeoNV sind folgende Stellen zuständig für die Festlegung resp. Genehmigung der Schreibweise von geografischen Namen:

Gemeindenamen

  • rechtliche Grundlagen: Art. 10-19 GeoNV, 4. Abschnitt Gemeinden
  • Festlegung Schreibweise von Gemeinnamen: die nach kantonalem Recht zuständige Behörde Art. 13 GeoNV (in Zusammenarbeit mit Gemeinden)
  • Genehmigung der Schreibweise von Gemeindenamen: Bundesamt für Landestopografie Art. 11 GeoNV

(Postalische) Ortschaften

  • rechtliche Grundlagen: Art. 20-24 GeoNV 5, Abschnitt Ortschaften
  • Festlegung der Namen von postalischen Ortschaften: nach kantonalem Recht zuständige Stelle nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post)
  • Genehmigung der Schreibweise der Namen von (postalischen) Ortschaften: Bundesamt für Landestopografie Art. 22 GeoNV und Art 11 GeoNV

Strassennamen

  • rechtlichen Grundlagen: Art. 25-26 GeoNV, 6. Abschnitt Strassen
  • Zuständigkeit für die Schreibweise von Strassennamen sind gemäss GeoNV die Kantone, die diese Aufgabe in der Regel der Gemeinde delegieren.

Lokalnamen (Orts- und Flurnamen)

  • rechtlichen Grundlagen: Art. 7 GeoNV, 2. Abschnitt Geografische Namen der Landesvermessung; Art. 8-9 GeoNV 3. Abschnitt Geografische Namen der amtlichen Vermessung
  • Schreibweise der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind: Bundesamt für Landestopografie Art. 7 GeoNV
  • Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung: die nach kantonalem Recht zuständigen Stelle Art. 8 GeoNV, Empfehlung durch kantonale Nomenklaturkommission Art. 9 GeoNV

Details zu Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen vgl. hier

Stationsnamen

  • rechtliche Grundlagen: Art. 27-34 GeoNV, 7. Abschnitt Stationsnamen
  • Festlegung der Schreibweise von Stationsnamen: Bundesamt für Verkehr auf Gesuch von konzessionierten Transportunternehmen, Gemeinden/Kanton, auf deren Gebiet die Station liegt.

Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen

Vgl. Kap 1.5 «Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen» aus «Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen / Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen

Die Verordnung über die geografischen Namen sowie die Fahrplanverordnung regeln die Schreibweise wie folgt:

  • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden (Art. 1 GeoNV), das heisst, Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen sollen mit der amtlich festgelegten Schreibweise inklusive Beifügungen verwendet werden.
  • Die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind behördenverbindlich (Art. 19, Abs. 3 GeoNV).
  • Die Schreibweise der (postalischen) Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich (Art. 20, Abs. 3 GeoNV). Diese Namen sind im amtlichen Ortschaftenverzeichnis (Art. 24 GeoNV) zu finden.
  • Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich (Art. 25, Abs. 3 GeoNV).
  • Verbindliche Schreibweisen von Ortsnamen und übrige topografische Namen (Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) finden sich als Geoinformationen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung.



Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung)

Allgemeines


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz

Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz vgl. hier


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:

  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen bewohnte Orte
    • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen übrige Namen
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Hier im Wiki wird für «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» der Begriff «Lokalnamen» gemäss Weisungen 2011 verwendet verwendet

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
    • Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Flurnamen alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
    • Siedlungen (Einzelhöfe)
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Siehe auch:


Kantonale Weisungen

In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.

Beispiel Kanton Solothurn

Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung


Muster Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Muster Definitiver Flurnamenplan.jpg Definitiver Flurnamenplan


Folgende Aspekte von Lokalnamen müssen geregelt werden:

  • Die Schreibweise muss auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandelt werden, d.h. Bereinigungen tangieren nur die Auswahl der Flurnamen in der amtlichen Vermessung und in der Landeskarte (allenfalls deren Geltungsbereich) jedoch nicht deren Schreibweise. Die Schreibweise bestehender Namen muss nach Art. 4 Abs.3 GeoNV belassen werden.
  • Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen
    • Beispiel Rüti
      • Übergeordnet: Rüti
      • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung
    • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
    • Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Aktuelle und historische Namen
    • Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
    • immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
  • Strukturierung
    • Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen)
    • Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.


Geschichte Schreibweise Ort- und Lokalnamen

Geschichte Schreibweise Lokalnamen

Gemeindenamen

Allgemeines


Publikation von Gemeindenamenänderungen im Bundesblatt

Publikation von Gemeindnamensänderungen im Bundesblatt


Gemeindeverzeichnis angekündigte Veränderungen


Ortschaftsnamen

Allgemeines


Publikationen von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt

Publikation von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt


Bundesgerichtsentscheide


Strassennamen



Stationsnamen



Siehe auch

Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell