Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung): Vereinfachung)
 
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Zurück zu den [[Lokalnamen.ch| '''Weblinks Orts- und Lokalnamen''']]
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{{Header geografische Namen| }}
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[[Bild:Dingetswil Ortstafel2.jpg|420px]][[Bild:Tingetschwiil.jpg|350px]]
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Bei den Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo 1996 die Schreibweise von [http://map.geo.admin.ch/?zoom=8&X=251130.86936&Y=712685.84075&layers=ch.swisstopo.hiks-siegfried&layers_indices=4&layers_opacity=1&selectedNode=node_ch.swisstopo.hiks-siegfried1 '''Dingetswil'''] auf [http://map.geo.admin.ch/?zoom=8&X=251130.86936&Y=712685.84075 '''Tingetschwiil'''] geändert wurde) handelt es sich nicht wie [[Aus_Bolligen_wird_Bollingen | '''im Kanton Bern um einen Aprilscherz 2009 im «Bund»,''']] sondern war Realität. Im Kanton Thurgau wurden zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
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# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
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# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
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# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
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Diverse Orts- und Flurnamen werden ab 9.3.2012 wieder zurückgeändert [[R%C3%BCck%C3%A4nderungen_der_Schreibweise_von_Lokalnamen_im_Kanton_Thurgau|vgl. hier]]
  
  
[[Bild:Dingetswi Siegfriedkarte.jpg|320px]][[Bild:Tingetschwiil LK Fischingen.jpg|300px]]
 
  
 
== Geografische Namen allgemein ==
 
== Geografische Namen allgemein ==
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=== Verfahren ===
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[http://www.cadastre.ch/de/manual-av/publication.html Offizielle Zusammenstellung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion]
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=== Geoinformationsgesetz (GeoIG) ===
 
=== Geoinformationsgesetz (GeoIG) ===
 
Die '''[[Geografische_Namen| geografischen Namen]]''' sind in der Schweiz neu in der'''[[GeoIG| eidgenössischen Informationsgesetzgebung]]''' geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)
 
Die '''[[Geografische_Namen| geografischen Namen]]''' sind in der Schweiz neu in der'''[[GeoIG| eidgenössischen Informationsgesetzgebung]]''' geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)
  
Regelungen im [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_62.html Geoinformationsgesetz(GeoIG):]
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Regelungen im [[GeoIG|Geoinformationsgesetz(GeoIG):]]
  
'''Art. 7 Geografische Namen'''
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'''[[GeoIG|Art. 7 GeoIG Geografische Namen]]'''
  
 
# Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
 
# Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
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Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).
 
Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).
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[http://www.geolex.ch/pdf/geolex.pdf GeoLex.ch] Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden
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=== Verordnung über Geografische Namen (GeoNV) ===
 
=== Verordnung über Geografische Namen (GeoNV) ===
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_625.html Verordnung über geografische Namen, gesamter Text]
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'''Publikation der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):'''
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-1 Verordnung über geografische Namen, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen]
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* [http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/legal_bases.parsys.86367.downloadList.77999.DownloadFile.tmp/erlbericht030608dtdef.pdf#search='1954' Erläuternder Bericht zur Verordnung über geografische Namen]
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* [[GeoNV|Verordnung über geografische Namen, gesamter Text]]
* [[Verordnung über geografische Namen| Kommentare zur Verordnung über geografische Namen]]
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* {{anker|bericht}}[http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1485/Bericht.pdf#search=1954 Erläuternder Bericht zur Verordnung über geografische Namen]
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* [http://www.cadastre.ch/internet/kataster/de/home/av/names.html Offizielle Homepage '''Geografische Namen''' Amtliche Vermessung Schweiz (Bundesamt für Landestopografie)]
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==== Grundsätze Art. 4 GeoNV ====
 
Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
 
Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
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* '''Art. 1 Zweck'''
 
* '''Art. 1 Zweck'''
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'''Die Grundsätze der GeoNV gehen allen [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a6.html Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6)] vor. Insbesondere:'''
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'''Die oben genannten Grundsätze der GeoNV gehen allen [[GeoNV|Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6)]] vor. Insbesondere:'''
* [[Geografische_Namen_-_Rechtliche_Grundlagen#Periode_ab_2008_auf_Grundlage_der_Verordnung_.C3.BCber_geografische_Namen_.28GeoNV.29|Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (revidierte Weisungen 1948)]]
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* [[Schreibweise_geografische_Namen#Lokalnamen|Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Weisungen 2011)]]
 
* Empfehlungen zur Schreibweise von:
 
* Empfehlungen zur Schreibweise von:
** Gemeindenamen
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** [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Gemeindenamen]]
** [[Orts-_und_Ortschaftsnamen#Schreibweisen_von_Orts-_und_Ortschaftsnamen| Ortschaftsnamen]]
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** [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen| Ortschaftsnamen]]
** [[Geografische_Namen#Schreibweise_von_Strassennamen |Strassennamen und der Gebäudeadressierungen]]
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** [[Schreibweise_geografische_Namen#Strassennamen|Strassennamen und der Gebäudeadressierungen]]
* [[Geografische_Namen#Schreibweise_von_Stationsnamen |Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen]]
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* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen]]
  
  
 
Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen.
 
Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen.
 
Wichtige Bestimmungen sind:
 
Wichtige Bestimmungen sind:
* '''Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen'''
 
** pro geografischen Name und Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
 
** Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:''Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als '''Identifikatoren''' genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.''
 
* '''Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse'''
 
** Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise ein muss.
 
** Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
 
** Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ''ist die Änderung bestehender Namen nur in '''sehr wenigen''' Fällen zuzulassen.''
 
* '''Allgemeine Akzeptanz'''
 
** Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
 
** Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
 
** Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
 
* '''Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache'''
 
** Um eine einheitliche Schreibweise und eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird (gilt sowohl für herkömmliche wie auch für mundartnahe Schreibweisen). Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung.
 
** Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: ''Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über '''lange Zeit Bestand''' haben muss. Zur einfach Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")''
 
  
  
== Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ==
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==== Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen ====
* [[Geografische_Namen#Orts-_und_Lokalnamen|Allgemeines über Orts- und Lokalnamen]]
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* pro geografischer Namen einer Namenskategorie und einer Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise '''zwingend gefordert'''. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
* Rechtliche Grundlagen:
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* Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:''Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als '''Identifikatoren''' genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.''
** [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-2 GeoNV 2. Abschnitt, Geografische Namen der Landesvermessung]
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* Auch die Schreibweisen unterschiedlicher Kategorien geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit '''nach Möglichkeit''' übereinstimmen [[GeoNV|(vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)]]
** [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-3 GeoNV 3. Abschnitt, Geografische Namen der amtlichen Vermessung]
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Wichtig: es geht um eine einheitliche Schreibweise derselben Örtlichkeit und nicht um eine Harmonisierung aller Namen über die ganze Schweiz (horizontale Harmonie). Es geht z.B. nicht darum, dass '''Bolligen''' und '''Bollingen''' harmonisiert werden [[Aus_Bolligen_wird_Bollingen |(vgl. Aprilscherz im «Bund»)]]
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==== Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse ====
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* Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise pro Namenskategorie und Örtlichkeit ein muss.
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* Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
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* Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ''ist die Änderung bestehender Namen nur in '''sehr wenigen''' Fällen zuzulassen.''
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* Falls geografische Namen unterschiedlicher Kategorien pro Örtlichkeit nicht übereinstimmen (z.B. Schreibweise Lokalname stimmt nicht mit Schreibweise des Strassennamens überein), so ist das Gebot, Namen nicht zu ändern, grundsätzlich höher zu gewichten, als eine übereinstimmende Schreibweise verschiedener Namenskategorien. In einzelnen, begründeten Fällen kann eine Änderung der Schreibweise für eine Harmonisierung der Schreibweise von Namen aus verschiedenen Namenskategorien als öffentliches Interesse begründet werden.
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==== Allgemeine Akzeptanz ====
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* Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
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* Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
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* Namen stossen allgemein nur auf allgemeine Akzeptanz, wenn sie sich an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Dies gilt auch für mundartlich geschriebene Namen. Vgl. Zitat Trudi Christen, begeisterte Leserin von Mundartliteratur,[http://sprachkreis-deutsch.ch/?p=2292 Sprachkreis Deutsch]'''''Unser Wunsch wäre Dialekt geschrieben in Anlehnung an das Schriftbild der hochdeutschen Schriftsprache. Ein leserfreundlicher Druck! Den Lesern und dem Dialekt zuliebe!'''''
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* Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
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==== Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache ====
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* Um eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird. Anlehnung an die Standardsprache heisst
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** einerseits, dass die traditionelle, herkömmliche Schreibweise verwendet wird, welche sich an das Schriftbild der Standardsprache ausrichtet. Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung. Es würde niemanden in den Sinn kommen z.B. '''Zytglogge''' in '''Zeitglocke''' zu ändern oder '''Glattbrugg''' in '''Glattbrücke'''
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** anderseits, dass auch mundartliche Schreibweisen normalisiert geschrieben werden und sich möglichst an das vertraute Schriftbild anlehnen und z.B. immer Berg (und nicht Bärg) und auch Thur (und nicht Tuur) geschrieben wird [http://geografischenamen.blogspot.com/2009/04/tg-thurberg-oder-tuurbarg-weinfelden.html (Beispiel vgl. hier)]
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* Die Orts- und Flurnamen sind für alle da, nicht nur für die Linguisten (Forderung von Eduard Imhof). Im Zentrum der Namenschreibung hat unbedingt der Normalbenutzer zu stehen und nicht der Spezialist. Benutzer von Namen sind in erster Linie nicht Dialektologen, sondern die Allgemeinheit, die an die hochdeutsche Orthographie gewohnt ist und nicht an die Dieht-Schreibung. Letztere ist, von gewissen Kreisen abgesehen, auch nie wirklich volkstümlich geworden (aktuelle Aussage eines Vertreters vom [http://www.idiotikon.ch Idiotikon])
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* Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: ''Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über '''lange Zeit Bestand''' haben muss. Zur einfachen Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")''
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Auszug aus Kap. 2.1 [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen:]]
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''Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.''
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Wenn schon in der Mundartschreibweise von '''reinen''' Mundarttexten das [[Standardsprache_und_Dialekt#Schriftprinzip|Schriftprinzip]] gegenüber dem [[Standardsprache_und_Dialekt#Lautprinzip|Lautprinzip]] bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die [[Standardsprache_und_Dialekt#Werner_Marti|Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti.]] Die Anleitung von Werner Marti hat eine gewisse Analogie zu den [[Weisungen 1948]] resp. [[Weisungen 2011]]. Diese  berücksichtigen jedoch nicht nur die einfache Schreib- und Lesbarkeit, sondern tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.
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=== Zuständigkeit der Schreibweise für geografische Namen ===
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Gemäss Verordnung über geografische Namen [[GeoNV]] sind folgende Stellen zuständig für die Festlegung resp. Genehmigung der Schreibweise von geografischen Namen:
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==== Gemeindenamen ====
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* rechtliche Grundlagen: Art. 10-19 [[GeoNV]], 4. Abschnitt ''Gemeinden''
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* Festlegung Schreibweise von Gemeinnamen: die nach kantonalem Recht zuständige Behörde Art. 13 [[GeoNV]] ''(in Zusammenarbeit mit Gemeinden)''
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* Genehmigung der Schreibweise von Gemeindenamen: Bundesamt für Landestopografie  Art. 11 [[GeoNV]]
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==== (Postalische) Ortschaften ====
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* rechtliche Grundlagen: Art. 20-24 [[GeoNV]] 5, Abschnitt ''Ortschaften''
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* Festlegung der Namen von postalischen Ortschaften: nach kantonalem Recht zuständige Stelle nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post)
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* Genehmigung der Schreibweise der Namen von (postalischen) Ortschaften: Bundesamt für Landestopografie Art. 22 [[GeoNV]] und Art 11 [[GeoNV]]
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==== Strassennamen ====
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* rechtlichen Grundlagen: Art. 25-26 [[GeoNV]], 6. Abschnitt ''Strassen''
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* Zuständigkeit für die Schreibweise von Strassennamen sind gemäss [[GeoNV]] die Kantone, die diese Aufgabe in der Regel der Gemeinde delegieren.
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==== Lokalnamen (Orts- und Flurnamen) ====
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* rechtlichen Grundlagen: Art. 7 [[GeoNV]], 2. Abschnitt ''Geografische Namen der Landesvermessung''; Art. 8-9 [[GeoNV]] 3. Abschnitt ''Geografische Namen der amtlichen Vermessung''
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* Schreibweise der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind: Bundesamt für Landestopografie Art. 7 [[GeoNV]]
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* Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung: die nach kantonalem Recht zuständigen Stelle Art. 8 [[GeoNV]], Empfehlung durch kantonale Nomenklaturkommission Art. 9 [[GeoNV]]
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[[Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen|Details zu Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen vgl. hier]]
  
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==== Stationsnamen ====
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* rechtliche Grundlagen: Art. 27-34 [[GeoNV]], 7. Abschnitt ''Stationsnamen''
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* Festlegung der Schreibweise von Stationsnamen: Bundesamt für Verkehr auf Gesuch von konzessionierten Transportunternehmen, Gemeinden/Kanton, auf deren Gebiet die Station liegt.
  
=== Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ===
+
=== Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen ===
'''Deutschsprachige Schweiz'''
+
Vgl. [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Kap 1.5 «Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen» aus «Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen / Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen]]
  
Die bisherigen
+
Die Verordnung über die geografischen Namen sowie die Fahrplanverordnung regeln die Schreibweise wie folgt:
[[Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen#27.10.1948_Weisungen_f.C3.BCr_die_Erhebung_und_Schreibweise_der_Lokalnamen_bei_Grundbuchvermessungen_in_der_deutschsprachigen_Schweiz | Weisungen 1948]] werden im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben dabei die Grundsätze der neuen seit 1.7.2008 gültigen Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Der Grundsätze (insbesondere Art. 1 und 4) gelten bereits heute und gehen den bisherigen Weisungen 1948 vor.
+
* Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden (Art. 1 [[GeoNV]]), das heisst, Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen sollen mit der amtlich festgelegten Schreibweise inklusive Beifügungen verwendet werden.
 +
* Die '''Gemeindenamen''' und Gemeindenummern des [http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/gem_liste/03.html amtlichen Gemeindeverzeichnisses] sind behördenverbindlich (Art. 19, Abs. 3 [[GeoNV]]).
 +
* Die Schreibweise der '''(postalischen) Ortschaftsnamen''' und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich (Art. 20, Abs. 3 [[GeoNV]]). Diese Namen sind im [[Amtliches Ortschaftenverzeichnis|amtlichen Ortschaftenverzeichnis]] (Art. 24 [[GeoNV]]) zu finden.
 +
* Die Schreibweise der '''Strassennamen''' der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich (Art. 25, Abs. 3 [[GeoNV]]).
 +
* Verbindliche Schreibweisen von '''Ortsnamen und übrige topografische Namen''' (Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) finden sich als Geoinformationen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung.
  
  
'''Stand in der übrigen Sprachregionen'''
 
  
1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:
+
 
* '''Französischsprachige Schweiz'''
+
== Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung) ==
** In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
+
=== Allgemeines ===
* '''Italienischsprachige Schweiz'''
+
* [[Geografische_Namen#Lokalnamen|Allgemeines über Lokalnamen vgl. hier]]
** In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
+
* [http://www.cadastre.ch/internet/kataster/de/home/av/names.html Offizielle Homepage '''Geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung ''' Amtliche Vermessung Schweiz (Bundesamt für Landestopografie)]
* '''Rätoromanische Schweiz'''
+
 
** In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.
+
 
 +
=== Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz ===
 +
[[Schreibweise_geografische_Namen#Lokalnamen| Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz vgl. hier]]
  
  
 
=== Begriffe und Umfang ===
 
=== Begriffe und Umfang ===
Es werden die [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)] verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:
+
Es werden die [[GeoNV|Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)]] verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:
* Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
+
* ''in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen '''bewohnte Orte''' ''
* Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
+
** Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
* Gletscher
+
* ''in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen '''übrige Namen''' ''
* Gelände (z.B. Berge und Hügel)
+
** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
* Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
+
** Gletscher
* kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
+
** Gelände (z.B. Berge und Hügel)
* öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)  
+
** Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
* besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
+
** kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
 +
** öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)  
 +
** besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
  
 
+
Hier im Wiki werden die '''«geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung»''' der Einfachheit halber abgekürzt als '''«Orts- und Lokalnamen»'''.
+
Hier im Wiki wird für '''«geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung»''' der Begriff '''«Lokalnamen»''' gemäss [[Weisungen 2011]] verwendet verwendet
 
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
 
* '''Ortsnamen''' im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
 
** Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
 
** Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
* '''Lokalnamen''' (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
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* '''Flurnamen''' alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
 
** Siedlungen (Einzelhöfe)
 
** Siedlungen (Einzelhöfe)
 
** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
 
** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
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Siehe auch:
 
Siehe auch:
* [[Definition_Orts-_und_Lokalnamen| Details zur Definition Orts- und Lokalnamen]]
+
* [[Lokalname| Details zur Definition Lokalnamen]]
 
* [[Orts-_und_Ortschaftsnamen | Abgrenzung und Unterschiede Orts- und Ortschaftsnamen]]
 
* [[Orts-_und_Ortschaftsnamen | Abgrenzung und Unterschiede Orts- und Ortschaftsnamen]]
  
  
 
=== Kantonale Weisungen ===
 
=== Kantonale Weisungen ===
In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Betimmungen vor.
+
In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.
  
 
'''Beispiel Kanton Solothurn'''
 
'''Beispiel Kanton Solothurn'''
  
[http://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjsvw/Weisung_Flurnamen.pdf Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung]
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Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung  
  
  
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'''Folgende Aspekte von Orts- und Lokalnamen müssen geregelt werden:'''
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'''Folgende Aspekte von Lokalnamen müssen geregelt werden:'''
* Schreibweise, [[Geografische_Namen_-_Rechtliche_Grundlagen#Periode_ab_2008_auf_Grundlage_der_Verordnung_.C3.BCber_geografische_Namen_.28GeoNV.29| neu auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandeln]]
+
* Die Schreibweise muss auf [[Geschichte_Schreibweise_Lokalnamen#Periode_ab_2008_Verordnung_.C3.BCber_geografische_Namen_.28GeoNV.29_2| Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)]] behandelt werden, d.h. Bereinigungen tangieren nur die Auswahl der Flurnamen in der amtlichen Vermessung und in der Landeskarte (allenfalls deren Geltungsbereich) jedoch nicht deren Schreibweise. Die Schreibweise bestehender Namen muss nach Art. 4 Abs.3 GeoNV belassen werden.
 
* Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
 
* Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
 
* Hierarchiestufen
 
* Hierarchiestufen
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** immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
 
** immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
 
* Strukturierung
 
* Strukturierung
** Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen
+
** Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen)
 
** Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.
 
** Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.
  
  
=== Schreibweise der Ort- und Lokalnamen ===
+
=== Geschichte Schreibweise Ort- und Lokalnamen ===
==== Allgemeines ====
+
[[Geschichte Schreibweise Lokalnamen]]
Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten, insbesondere was die '''Schreibweise''' anbelangt.
 
  
Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:
+
== Gemeindenamen ==
* Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen im Sinne von Geoinformationen (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit) [[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen | (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)]]
+
=== Allgemeines ===
* Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
+
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Schreibweise von Gemeindenamen]]
* Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter
+
* [[Geografische_Namen#Gemeindenamen |Allgemeines über Gemeindenamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 10-19 GeoNV 4. Abschnitt: Gemeinden]]
  
Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz sind der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig [[Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen | Details vgl. Chronologie Orts- und Lokalnamen]]
 
  
  
==== Periode  19. Jh.  Dufour- und Siegfriedkarte ====
+
=== Publikation von Gemeindenamenänderungen im Bundesblatt ===
{|
+
[http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html Publikation von Gemeindnamensänderungen im Bundesblatt]
|[[Bild:Adlikon 1850.jpg|500px]]
+
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8711.pdf 11.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Graubünden: Gemeinde Val Müstair] 
|Dufourkarte ca. 1850
+
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8712.pdf 11.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Wallis: Gemeinde Mörel-Filet]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8814.pdf 18.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Graubünden: Gemeinde Mundaun]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8815.pdf 18.11.2008 Gemeindenamensänderung im Gebietsstand des Kantons Graubünden: Gemeinde Tschiertschen-Praden]
  
Orts- und Lokalnamen:
 
* Krähstel
 
* Trisgler
 
* Adlikon
 
* Hard
 
* Breitfeld
 
|-
 
|}
 
  
 +
[http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/gem_liste/03.Document.112644.pdf Gemeindeverzeichnis angekündigte Veränderungen]
  
* Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
 
* Es existieren keine Schreibregeln
 
  
  
==== Periode 1900 – 1948 ====
+
== Ortschaftsnamen ==
{|
+
=== Allgemeines ===
|[[Bild:Adlikon 1930.jpg|500px]]
+
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Schreibweise von Ortschaftsnamen]]
|Siegfriedkarte ca. 1930
+
* [[Geografische_Namen#Ortschaftsnamen_.28postalisch.29 |Allgemeines über Ortschaftsnamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 20-24 GeoNV 5. Abschnitt: Ortschaften]]
  
Orts- und Lokalnamen:
 
* Krähstel
 
* Trisgler
 
* Breitwiesen
 
* Allmend
 
* Spittelhölzli
 
* Adlikon
 
* Bühl
 
* Riedhof
 
|-
 
|}
 
  
* es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
 
* es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
 
* uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
 
* Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu)[[Mundart_in_Orts-_und_Lokalnamen#Geschichtlicher_Hintergrund | Details vgl. hier]]
 
  
 +
=== Publikationen von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt ===
 +
[http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html Publikation von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt]
 +
* [http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/582.pdf Änderung von Ortschaftsnamen im Kanton Appenzell]
  
==== Periode 1948 – 2008 ====
 
{|
 
|[[Bild:Adlikon 1956.jpg|500px]]
 
|Landeskarte ca. 1956
 
 
Lokalnamen:
 
* Krähstel ► Chrästel
 
* Trisgler ► Drisgler
 
* Breitwiesen ► Breitwisen
 
* Allmend
 
* Spittelhölzli (nicht mehr existent)
 
* Bühl ► Büel
 
* Riedhof ► Riethof
 
* Bruggwisen
 
|-
 
|}
 
 
In den Weisungen 1948 wurde für die deutschsprachige Schweiz geregelt:
 
* wann Namen mundartlich geschrieben und wann die herkömmliche Schreibweise belassen werden (Art. 4 - 7)
 
* wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7). Man einigte sich auf eine '''mundartnahe''' Schreibweise und nicht auf eine '''mundartgetreue''' Schreibweise. Die Schreibweise von mundartnahen Namen lehnt sich an das Schriftbild der herkömmlichen Schreibweise (standardsprachig) an.
 
  
 +
=== Bundesgerichtsentscheide ===
 +
* [http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeleitentscheide/Band_109_1983/BGE_109_IB_253.html BGE 109 IB 253]
  
Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. '''Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.'''
 
  
 +
== Strassennamen ==
 +
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Strassennamen|Schreibweise von Strassennamen]]
 +
* [[Geografische_Namen#Strassennamen |Allgemeines über Strassennamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 25-26 GeoNV 6. Abschnitt: Strassen]]
  
Die Umsetzung der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)
 
* Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise von zu vielen Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: '''Gockhusen''', '''Pfaffhusen''', '''Pfannenstil''' wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 '''Gockhausen''', '''Pfaffhausen''', '''Pfannenstiel''' geändert [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. hier)]] )
 
* Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig:
 
** einseitig nur Landeskarte (z.B. '''Üetliberg''' auf '''Uetliberg''')
 
** einseitig nur in der amtlichen Vermessung (z.B. '''Ror''' auf '''Rohr''', '''Äntlisberg''' auf '''Entlisberg''' [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. Änderungen im Kanton Zürich)]]
 
* In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen [[Geoinformation_und_Orts-_und_Lokalnamen| (vgl. '''Loon''' und '''Lohn''' im Kanton Bern)]]
 
  
  
==== Periode ab 2008 auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) ====
 
{|
 
|[[Bild:Adlikon 2006.jpg|500px]]
 
|Landeskarte 2006
 
 
Lokalnamen:
 
* Chrästel
 
* Drisgler
 
* Breitwisen
 
* Allmend
 
* Büel (nicht mehr existent)
 
* Riethof
 
* Bruggwisen
 
|-
 
|}
 
 
Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) hat z.B. folgende Auswirkungen auf Orts- und Lokalnamen:
 
* '''Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann''' (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für die Herstellung der Vertikalität. Auf weitergehende Änderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich belassen werden.
 
* Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung '''extremer Mundart''' endgültig gestoppt werden im Sinne '''einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen''' (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der '''Standardsprache''' (GeoNV Art. 4 Abs. 2). Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen [[Lokalnamen.ch#TG| Thurgau]] und [[Lokalnamen.ch#SH |Schaffhausen]] geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. [[Namenproblematik_im_Kanton_TG| Erste Gedankenansätze vgl. hier.]] Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war.
 
* Generell muss die Frage gestellt werden, ob nicht spezielle, thematische Geodatenebenen für Namenbücher eingerichtet werden sollten. Dies würde folgende Vorteile bringen:
 
** Vermeidung des Interessenkonfliktes pragmatische und wissenschaftliche Schreibweise
 
** Führung von nicht mehr lebenden Orts- und Flurnamen (Historisierung). Flurnamen in Baugebieten können weiter geführt werden.
 
** Führung aller Orts- und Flurnamen, ohne Auswahl für die amtliche Vermessung
 
 
 
Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie dass sie wenn möglich mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen) übereinstimmen. Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Wichtig dabei ist:
 
* so wenig Namen wir nur möglich ändern. Bereinigung so wählen, dass der Umstellungsaufwand am geringsten ist (z.B. Ändern von Strassennamen bedingt Änderungen von Gebäudeadressen)
 
* allgemeine Akzeptanz: Gemeinden einbeziehen
 
* wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache
 
 
Vor einer Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden.
 
  
 +
== Stationsnamen ==
 +
* [[Schreibweise_geografische_Namen#Gemeindenamen|Schreibweise von Stationsnamen]]
 +
* [[Geografische_Namen#Stationsnamen |Allgemeines über Stationsnamen]]
 +
* [[GeoNV|Art. 27-34 GeoNV 7. Abschnitt: Stationsnamen]]
  
'''Beispiel Ried oder Riet ? in der Gemeinde Wald'''
 
  
{|
 
|'''Ried''' in der Siegfriedkarte ca. 1880 - 1955
 
|'''Riet''' in der Landekarte ca. 1955 - 1970
 
|'''Ried''' im der heutigen Landeskarte
 
|-
 
|[[Bild:Ried Siegfriedkarte 1930.jpg|260px]]
 
|[[Bild:Riet Landeskarte 1955.jpg|260px]]
 
|[[Bild:Ried Landeskarte.jpg|260px]]
 
|-
 
|}
 
 
'''Heutige Schreibweise im Übersichtsplan:'''
 
 
[[Bild:Riet Übersichtsplan2.jpg|700px]]
 
 
 
{|border="1"
 
|Landeskarte
 
|amtliche Vermessung
 
|Übersichtsplan
 
|Weitere Namen (Haltestellen, Strassen, ..
 
|Historische Schreibweisen
 
|-
 
|Ried
 
|Riet
 
|Riet
 
|
 
* Haltestelle: Riet
 
* Strassenname: Ried
 
* Ortschaft:Gibswil-Ried
 
|
 
* historische Karten bis ca. 1955: Ried
 
* ab ca. 1955 LK Riet
 
* ab ca. 1955 AV Riet
 
|-
 
|}
 
 
In den swissnames ist '''Ried''' ca. 940 mal zu finden, '''Riet''' 540 mal. Beide Schreibweisen sind verbreitet. Es fragt sich jedoch, ob der gewaltige Umstellungsaufwand, der noch lange nicht abgeschlossen ist, sich wegen Nuancen wie die Aussprache von '''Ried''' rechtfertigt (sogar in der Standardsprache wird eher ein '''«unt»''' für ein '''«und»''' gesprochen).
 
 
Gemäss [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a7.html Art. 7] aus der GeoNV, übernimmt die Landeskarte eine geeignete Auswahl von Orts- und Lokalnamen aus der amtlichen Vermessung.
 
 
Diese Bestimmung ist zu begrüssen, da sie eine einheitliche Schreibweise gemäss GeoNV Art. 1 ermöglicht. Gemäss obigem Beispiel '''Ried''' / '''Riet''' sollte die Schreibweise in der amtlichen Vermessung '''vor''' und '''nicht nach''' der Übernahme bereinigt werden, sonst könne folgender Fall auftreten:
 
* amtliche Karten vor 1955 '''Ried'''
 
* amtliche Karten nach 1955 '''Riet''' (Landeskarte 1. Änderung)
 
* Landeskarte Rückmutation auf '''Ried''' (Landeskarte 2. Änderung)
 
* Übernahme der Landeskarte von '''Riet''' aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 3. Änderung)
 
* Ev. Änderung von '''Riet''' auf '''Ried''' in der amtlichen Vermessung
 
* Übernahme der Landeskarte von '''Ried''' aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 4. Änderung)
 
 
Dieses Beispiel zeigt, wie unsinnig es ist, geografische Namen zu ändern, vor allem, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die eine neuen Schreibweisen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen.
 
 
 
== Gemeindenamen ==
 
* [[Geografische_Namen#Gemeindenamen |Allgemeines über Gemeindenamen]]
 
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-4 GeoNV 4. Abschnitt Gemeinden]
 
 
 
== Ortschaftsnamen ==
 
* [[Geografische_Namen#Ortschaftsnamen_.28postalisch.29 |Allgemeines über Ortschaftsnamen]]
 
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-5 GeoNV 5. Abschnitt Gemeinden]
 
 
 
== Strassennamen ==
 
* [[Geografische_Namen#Strassennamen |Allgemeines über Strassennamen]]
 
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-6 GeoNV 6. Abschnitt GeoNV Strassen]
 
 
 
== Stationsnamen ==
 
* [[Geografische_Namen#Stationsnamen |Allgemeines über Stationsnamen]]
 
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/index.html#Id-7 GeoNV 7. Abschnitt Stationsnamen]
 
  
  
 
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
* [http://www.e-geo.ch/pub/down/publi/newsletter/Newsletter_20_de.pdf#search='Harmonisierungsbedarf' Newsletter e-geo.ch 6/2008: '''Kommentar über die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) von Marc Nicodet, swisstopo''']
+
* [[Mundart_in_Lokalnamen | Mundart in Lokalnamen]]
* [http://www.cadastre.ch/pub/down/publications/bulletin/INFO-VD-2008-02_de.pdf#search='revolutionieren' VD Info August 2008:  '''Verordnung über die geografischen Namen: Was gibt es Neues? von Marc Nicodet, swisstopo''']
 
* [[Mundart_in_Orts-_und_Lokalnamen | Mundart in Orts- und Lokalnamen]]
 
 
* [[Lokalnamen_in_Chur | Lokalnamen in der Stadt Chur nicht ändern]]
 
* [[Lokalnamen_in_Chur | Lokalnamen in der Stadt Chur nicht ändern]]
 
* [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich | Beispiele von Änderungen von Orts- und Flurnamen im Kanton Zürich]]
 
* [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich | Beispiele von Änderungen von Orts- und Flurnamen im Kanton Zürich]]
* [[Orts-_und_Lokalnamen_Kanton_Nidwalden#Antwort_der_Regierung_auf_die_Interpellation_im_Landrat | die Regierung stoppt im Kanton Nidwalden das Inkraftsetzungsverfahren von Orts- und Lokalnamen]]
+
* [[Lokalnamen_Kanton_Nidwalden#Antwort_der_Regierung_auf_die_Interpellation_im_Landrat | die Regierung stoppt im Kanton Nidwalden das Inkraftsetzungsverfahren von Lokalnamen]]
 
* [[Namenproblematik_in_Thurgauer_Gemeinden | Namenproblematik in Thurgauer Gemeinden '''Degenau oder Tägenau?''']]
 
* [[Namenproblematik_in_Thurgauer_Gemeinden | Namenproblematik in Thurgauer Gemeinden '''Degenau oder Tägenau?''']]
 
[[Bild:Degenau LK 25.jpg|228px]][[Bild:Tägenau Thurgis.jpg|200px]]
 
[[Bild:Degenau LK 25.jpg|228px]][[Bild:Tägenau Thurgis.jpg|200px]]
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== Weblinks ==
+
{{Trailer geografische Namen}}
* [[Geografische_Namen | Geografische Namen]]
 
* [[lokalnamen.ch | Orts- und Lokalnamen]]
 
 
 
  
 
<!-- Kategorien und ev. Koordinaten -->
 
<!-- Kategorien und ev. Koordinaten -->
 
[[Kategorie:Geografische Namen]]
 
[[Kategorie:Geografische Namen]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2022, 20:08 Uhr

Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell

Dingetswil Ortstafel2.jpgTingetschwiil.jpg

Bei den Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo 1996 die Schreibweise von Dingetswil auf Tingetschwiil geändert wurde) handelt es sich nicht wie im Kanton Bern um einen Aprilscherz 2009 im «Bund», sondern war Realität. Im Kanton Thurgau wurden zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Diverse Orts- und Flurnamen werden ab 9.3.2012 wieder zurückgeändert vgl. hier


Geografische Namen allgemein

Verfahren

Offizielle Zusammenstellung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion


Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)

Regelungen im Geoinformationsgesetz(GeoIG):

Art. 7 GeoIG Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).


GeoLex.ch Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden


Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)

Publikation der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):



Grundsätze Art. 4 GeoNV

Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Allgemeine Akzeptanz 2.jpg

Die oben genannten Grundsätze der GeoNV gehen allen Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6) vor. Insbesondere:


Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen. Wichtige Bestimmungen sind:


Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen

  • pro geografischer Namen einer Namenskategorie und einer Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise zwingend gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
  • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
  • Auch die Schreibweisen unterschiedlicher Kategorien geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)


Wichtig: es geht um eine einheitliche Schreibweise derselben Örtlichkeit und nicht um eine Harmonisierung aller Namen über die ganze Schweiz (horizontale Harmonie). Es geht z.B. nicht darum, dass Bolligen und Bollingen harmonisiert werden (vgl. Aprilscherz im «Bund»)


Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse

  • Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise pro Namenskategorie und Örtlichkeit ein muss.
  • Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
  • Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ist die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.
  • Falls geografische Namen unterschiedlicher Kategorien pro Örtlichkeit nicht übereinstimmen (z.B. Schreibweise Lokalname stimmt nicht mit Schreibweise des Strassennamens überein), so ist das Gebot, Namen nicht zu ändern, grundsätzlich höher zu gewichten, als eine übereinstimmende Schreibweise verschiedener Namenskategorien. In einzelnen, begründeten Fällen kann eine Änderung der Schreibweise für eine Harmonisierung der Schreibweise von Namen aus verschiedenen Namenskategorien als öffentliches Interesse begründet werden.


Allgemeine Akzeptanz

  • Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
  • Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
  • Namen stossen allgemein nur auf allgemeine Akzeptanz, wenn sie sich an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Dies gilt auch für mundartlich geschriebene Namen. Vgl. Zitat Trudi Christen, begeisterte Leserin von Mundartliteratur,Sprachkreis DeutschUnser Wunsch wäre Dialekt geschrieben in Anlehnung an das Schriftbild der hochdeutschen Schriftsprache. Ein leserfreundlicher Druck! Den Lesern und dem Dialekt zuliebe!
  • Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)


Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache

  • Um eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird. Anlehnung an die Standardsprache heisst
    • einerseits, dass die traditionelle, herkömmliche Schreibweise verwendet wird, welche sich an das Schriftbild der Standardsprache ausrichtet. Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung. Es würde niemanden in den Sinn kommen z.B. Zytglogge in Zeitglocke zu ändern oder Glattbrugg in Glattbrücke
    • anderseits, dass auch mundartliche Schreibweisen normalisiert geschrieben werden und sich möglichst an das vertraute Schriftbild anlehnen und z.B. immer Berg (und nicht Bärg) und auch Thur (und nicht Tuur) geschrieben wird (Beispiel vgl. hier)
  • Die Orts- und Flurnamen sind für alle da, nicht nur für die Linguisten (Forderung von Eduard Imhof). Im Zentrum der Namenschreibung hat unbedingt der Normalbenutzer zu stehen und nicht der Spezialist. Benutzer von Namen sind in erster Linie nicht Dialektologen, sondern die Allgemeinheit, die an die hochdeutsche Orthographie gewohnt ist und nicht an die Dieht-Schreibung. Letztere ist, von gewissen Kreisen abgesehen, auch nie wirklich volkstümlich geworden (aktuelle Aussage eines Vertreters vom Idiotikon)
  • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Zur einfachen Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")


Auszug aus Kap. 2.1 Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen:

Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.


Wenn schon in der Mundartschreibweise von reinen Mundarttexten das Schriftprinzip gegenüber dem Lautprinzip bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti. Die Anleitung von Werner Marti hat eine gewisse Analogie zu den Weisungen 1948 resp. Weisungen 2011. Diese berücksichtigen jedoch nicht nur die einfache Schreib- und Lesbarkeit, sondern tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.


Zuständigkeit der Schreibweise für geografische Namen

Gemäss Verordnung über geografische Namen GeoNV sind folgende Stellen zuständig für die Festlegung resp. Genehmigung der Schreibweise von geografischen Namen:

Gemeindenamen

  • rechtliche Grundlagen: Art. 10-19 GeoNV, 4. Abschnitt Gemeinden
  • Festlegung Schreibweise von Gemeinnamen: die nach kantonalem Recht zuständige Behörde Art. 13 GeoNV (in Zusammenarbeit mit Gemeinden)
  • Genehmigung der Schreibweise von Gemeindenamen: Bundesamt für Landestopografie Art. 11 GeoNV

(Postalische) Ortschaften

  • rechtliche Grundlagen: Art. 20-24 GeoNV 5, Abschnitt Ortschaften
  • Festlegung der Namen von postalischen Ortschaften: nach kantonalem Recht zuständige Stelle nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post)
  • Genehmigung der Schreibweise der Namen von (postalischen) Ortschaften: Bundesamt für Landestopografie Art. 22 GeoNV und Art 11 GeoNV

Strassennamen

  • rechtlichen Grundlagen: Art. 25-26 GeoNV, 6. Abschnitt Strassen
  • Zuständigkeit für die Schreibweise von Strassennamen sind gemäss GeoNV die Kantone, die diese Aufgabe in der Regel der Gemeinde delegieren.

Lokalnamen (Orts- und Flurnamen)

  • rechtlichen Grundlagen: Art. 7 GeoNV, 2. Abschnitt Geografische Namen der Landesvermessung; Art. 8-9 GeoNV 3. Abschnitt Geografische Namen der amtlichen Vermessung
  • Schreibweise der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind: Bundesamt für Landestopografie Art. 7 GeoNV
  • Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung: die nach kantonalem Recht zuständigen Stelle Art. 8 GeoNV, Empfehlung durch kantonale Nomenklaturkommission Art. 9 GeoNV

Details zu Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen vgl. hier

Stationsnamen

  • rechtliche Grundlagen: Art. 27-34 GeoNV, 7. Abschnitt Stationsnamen
  • Festlegung der Schreibweise von Stationsnamen: Bundesamt für Verkehr auf Gesuch von konzessionierten Transportunternehmen, Gemeinden/Kanton, auf deren Gebiet die Station liegt.

Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen

Vgl. Kap 1.5 «Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen» aus «Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen / Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen

Die Verordnung über die geografischen Namen sowie die Fahrplanverordnung regeln die Schreibweise wie folgt:

  • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden (Art. 1 GeoNV), das heisst, Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen sollen mit der amtlich festgelegten Schreibweise inklusive Beifügungen verwendet werden.
  • Die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind behördenverbindlich (Art. 19, Abs. 3 GeoNV).
  • Die Schreibweise der (postalischen) Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich (Art. 20, Abs. 3 GeoNV). Diese Namen sind im amtlichen Ortschaftenverzeichnis (Art. 24 GeoNV) zu finden.
  • Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich (Art. 25, Abs. 3 GeoNV).
  • Verbindliche Schreibweisen von Ortsnamen und übrige topografische Namen (Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) finden sich als Geoinformationen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung.



Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung)

Allgemeines


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz

Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz vgl. hier


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:

  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen bewohnte Orte
    • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen übrige Namen
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Hier im Wiki wird für «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» der Begriff «Lokalnamen» gemäss Weisungen 2011 verwendet verwendet

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
    • Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Flurnamen alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
    • Siedlungen (Einzelhöfe)
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Siehe auch:


Kantonale Weisungen

In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.

Beispiel Kanton Solothurn

Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung


Muster Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Muster Definitiver Flurnamenplan.jpg Definitiver Flurnamenplan


Folgende Aspekte von Lokalnamen müssen geregelt werden:

  • Die Schreibweise muss auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandelt werden, d.h. Bereinigungen tangieren nur die Auswahl der Flurnamen in der amtlichen Vermessung und in der Landeskarte (allenfalls deren Geltungsbereich) jedoch nicht deren Schreibweise. Die Schreibweise bestehender Namen muss nach Art. 4 Abs.3 GeoNV belassen werden.
  • Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen
    • Beispiel Rüti
      • Übergeordnet: Rüti
      • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung
    • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
    • Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Aktuelle und historische Namen
    • Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
    • immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
  • Strukturierung
    • Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen)
    • Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.


Geschichte Schreibweise Ort- und Lokalnamen

Geschichte Schreibweise Lokalnamen

Gemeindenamen

Allgemeines


Publikation von Gemeindenamenänderungen im Bundesblatt

Publikation von Gemeindnamensänderungen im Bundesblatt


Gemeindeverzeichnis angekündigte Veränderungen


Ortschaftsnamen

Allgemeines


Publikationen von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt

Publikation von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt


Bundesgerichtsentscheide


Strassennamen



Stationsnamen



Siehe auch

Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell