Rückänderungen der Schreibweise von Lokalnamen

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Hünikon Siegfriedkarte.jpg Hünikon LK1984.jpg
Hünikon und Holzhäusern in der Siegfriedkarte 1885 Hünikon und geändertes Holzhüseren in der Landeskarte 1984
Hüünike LK1998.jpg Hünikon LK2004.jpg
Hüünike und Holzhüüsere geändert in der Landeskarte 1998 Hünikon und Holzhäusern rückmutiert in der Landeskarte 2004


Oben sind 4 Generationen von Schreibweisen ersichtlich, wobei in diesem Beispiel in der Schreibweise der jüngste Generation eine Rückmutation auf die Schreibweise der ältesten Generation erkennbar ist. Auch in der letzten Ausgabe 1945 der Siegfriedkarte lautete die Schreibweise Holzhäusern, die dann in Holzhüseren auf der Landeskarte geändert wurde (Ausgaben 1957 - 1992).


Begriffe

Mutation:

  • Lateinisch: mutatio «Veränderung», «Wechsel»
  • Biologie: Eine Mutation ist eine spontan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes
  • Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen


Rückmutation:

  • Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion)
  • Vermessungswesen: Wiederherstellung eines früheren Zustandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel Art. 3 Abs. 3 Verordnung des Regierungsrates des über die amtliche Vermessung im Kanton Thurgau: Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an.


Rückmutationen von Orts- und Flurnamen:

  • In diesem Kapitel geht es um die ursprüngliche Wiederherstellung der Schreibweise von Orts- und Flurnamen.


Wann sollen Orts- und Flurnamen rückmutiert werden?

Art. 3 GeoNV

  • Art. 4 Grundsätze Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.

Kap. 2.1 Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen: Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.


Eine Rückmutation der Schreibweise von geografischen Namen entspricht einer Änderung der Schreibweise und darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen.

  • Als öffentliches Interesse kann z.B: geltend gemacht werden, dass veränderte Schreibweisen von geografischen Namen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen und dass durch Rückmutationen hohe Anpassungsarbeiten vermieden werden können. Ohne aktive Anpassungen von Ortstafeln, Strassenbezeichnungen usw. können sich neue Schreibweisen kaum durchsetzen und es bestehen für eine einzige Örtlichkeit jahrzehntelang unterschiedliche Schreibweisen und entsprechende Unsicherheiten bei den Benutzern,.


Wie können Rückmutationen vermieden werden?

Änderungen nur vornehmen, falls ein wirklich ausgewiesenes öffentliches Interesse
vorhanden ist und gewährleistet ist, dass veränderte Schreibweisen von
geografischen Namen auf allgemeine Akzeptanz stossen.


Beispiele von Rückmutationen

Kanton Zürich

1955 Veränderte Schreibweisen auf der neuen Landeskarte

Im Kanton Zürich wurden ca. 1955 diverse Namen gemäss Weisungen 1948 in die mundartliche Form von der Siegfriedkarte in die neue Landeskarte übertragen. Der Kanton Zürich hat mit Weisungen 1948 grundsätzlich gute Erfahrungen gemacht. Abgesehen von relativ wenigen Siedlungsnamen und relativ wenigen Flurnamen mit grosser Bedeutung, haben sich die Namen meisten Namen eingebürgert (z.B. Büelen, Hus, Wise usw.). Weisungen 1948 liessen offen, ob z.B. Mos oder Moos oder Ror oder Rohr geschrieben wird. Durchgesetzt haben sich generell Mundart-Schreibweisen, welche sich möglichst gut an das vertraute Schriftbild der Schriftsprache anlehnen so z.B. Moos und Rohr (nicht Mos und Ror). Man hat sich z.T. daran gewöhnt, dass in mundartlichen Namen Wis und nicht Wies geschrieben wird. Trotzdem tauchen immer wieder Fragen, wenn Namen von geringer Bedeutung durch eine Überbauung, ein Stationsname usw. hohe Bedeutung erlangt und man reckfertigen muss, dass ein Nider ohne ie geschrieben werden muss. Da man das stumme -n (welches ca. 40% in geografischen Namen existiert) beibehalten hat, mussten viel weniger Namen geändert werden und die Übereinstimmung von Strassenbezeichnungen und Stationsnamen mit entsprechenden Lokalnamen ist meist möglich Details vgl. hier. In der Schweiz haben sich diverse Mundartformen eingebürgert (vgl. hier)


1970 - 1980 Rückmutationen veränderter Schreibweisen von 1955

Pfaffhausen in der Siegfriedkarte ca. 1880 - 1955 Pfaffhusen in der Landekarte ca. 1955 - 1970 Pfaffhausen in der heutigen Landeskarte
Pfaffhausen Siegfriedkarte 1930.jpg Pfaffhusen Landeskarte 1955.jpg Pfaffhausen Landeskarte 2008.jpg

Kommentar: Schreibweise Pfaffhausen heute einheitlich auf Landeskarte, Übersichtsplan, Haltestellen und Strassennamen


Bei einer relativ kleinen Anzahl Siedlungs- und Flurnamen von grosser Bedeutung musste ca. 1960-1980 Rückmutationen vorgenommen werden, da diese Namen nicht auf allgemeine Akzeptanz stiessen und im allgemeinen Gebrauch in der ursprünglichen Form erhalten blieben. Diese Rückmutationen hätten vermieden werden können, wenn gemäss Weisungen 1948 wirklich nur die Namen von geringer, lokaler Bedeutung in mundartnahe Form geändert worden wären.


Rückmutationen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Zürich vgl. hier


Kanton Thurgau

1957 Veränderte Schreibweisen auf der Landeskarte

Für die neue Landeskarte wurden diverse bisherigen Schreibweisen aus der Siegfriedkarte gemäss Weisungen 1948 verändert, so z.B. Rothbühl in Rotbüel, Holzhäusern in Holzhüseren. Die meisten dieser Namen sind bis 1992 auf der Landeskarte geblieben Weitere Infos vgl. hier.


2004 Rückmutationen von aus dem Namenbuch übernommenen Schreibweisen

Während 1960-1980 im Kanton Zürich einzelne Namen Richtung traditionelle herkömmliche Schreibweise vorgenommen wurden, wurden im Kanton Thurgau ab 1990 sehr viele Namen gemäss Thurgauer Namenbuch in mundartgetreue Schreibweisen geändert.

In der Landeskarte 1998 wurden die meisten Namen aus dem Thurgauer Namenbuch übernommen werden. Bereits 2004 wurden aber in der Landeskarte bereits einige durch das Thurgauer Namenbuch entstandene Namen rückmutiert (Situation in der amtlichen Vermessung nicht bekannt). Beispiele:


2010 Planung von Rückmutationen

Pressemitteilung 28.5.2010: Aus «Roopel» soll wieder «Rotbühl» werden vgl. hier)

  • Auf Vorschlag einer Arbeitsgruppe hat der Chef des Departements für Inneres und Volkswirtschaft entschieden, die Ortsnamen wieder nach der traditionellen, schriftsprachlichen Schreibweise auszurichten. Dies soll auch bei Flurnamen möglich sein, die über das Lokale hinaus bekannt sind. Mit der Bereinigung der Orts- und Flurnamen wird eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihre Arbeit bis Mitte 2011 beenden soll.
    • Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgruppe soll sich die Schreibweise der Ortsnamen, also der besiedelten Gebiete, wieder nach der traditionellen Schreibweise richten. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, wie sie in den Gemeinden über Jahrzehnte hinweg für die Bezeichnung der Siedlungen verwendet wurde. Die traditionelle Schreibweise ist dementsprechend in der Bevölkerung bekannt und fest verankert. Sie entspricht bei den Ortsnamen mehr der Schriftsprache als der Mundart und ist damit einfacher schreib- und lesbar. Aus «Roopel» soll also wieder »Rotbühl» werden.
    • Als zweites sollen Flurnamen, die über das Lokale hinaus bekannt sind, denen ein allgemeines Interesse auch auswärtiger Personen zukommt und die teilweise über gleichnamige Restaurants verfügen, ebenfalls wieder in der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise Ausflugsziele und Naherholungsgebiete. So soll unter anderem aus «Nole» wieder «Nollen», aus «Stäälibuck» wieder »Stählibuck» und aus «Tuurbärg» wieder »Thurberg» werden.
  • Die Schreibweise der übrigen Flurnamen, also von unbesiedelten Gebieten ohne besondere Bedeutung, soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.


Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht fest, dass im Thurgau die Schreibweise von der Nomenklaturkommission konsequent zu Gunsten einer nicht nur mundartnahen, sondern sogar einer möglichst mundartgetreuen und lautmalerischen Schreibweise festgelegt worden seien. Diese Praxis stehe aber im Gegensatz zu den Signalen, die aus der Bevölkerung zu vernehmen seien. Die Arbeitsgruppe geht deshalb davon aus, dass die Bevölkerung in erster Linie an der Erhaltung der traditionellen und vertrauten Namen interessiert sei, ob diese nun mundartlich oder hochdeutsch geschrieben seien. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen weitgehend den neuen Vorgaben des Bundes, die erst im Januar 2010, als die Arbeitsgruppe ihren Auftrag schon fast erledigt hatte, bekannt geworden waren (Vorgaben des Bundes vgl. hier).


Weiteres Vorgehen:

  • Die neue Arbeitsgruppe, die ebenfalls unter dem Vorsitz von Andreas Keller, Generalsekretär des Departements für Inneres und Volkswirtschaft, stehen wird, wird nun als erstes das Orts- und Siedlungsverzeichnis des Kantons Thurgau aktualisieren. Dieses Verzeichnis wurde von der Dienststelle für Statistik letztmals im Jahr 2005 herausgegeben. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft unterbreitet den Gemeinden anschliessend das überarbeitete Verzeichnis zur Vernehmlassung. Abschliessend werden die Ortsnamen in die amtliche Vermessung eingetragen.
  • Bezüglich Flurnamen erstellt die Arbeitsgruppe eine Liste der Flurnamen von allgemeinem Interesse. Auch zu dieser Liste können sich die Gemeinden vernehmen lassen.
  • Die Rechtsgrundlagen sollen so angepasst werden, dass Streitfälle in erster Instanz vom Amt für Geoinformation entschieden werden. Rekurse werden vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft behandelt.


Hintergrund

Beharrungsvermögen der Namen und starke Bindung der Bevölkerung an die Namen

Zeitschrift für Sprache in der deutschen Schweiz, Ausgabe 2/2009: Ruedi Schwarzenbach, Namenstreit im Thurgau.

Schwarzenbach schreibt auf Seite 11 der erwähnten Zeitschrift: Die Dokumentation «Geschichte Schreibweise Orts- und Lokalnamen» der Hochschule Rapperswil sieht Konflikte zwischen drei Ansprüchen an die geographischen Namen. Schwarzenbach zitiert diesen Text und fährt anschliessend so weiter:

  • Zwei Faktoren fehlen in dieser Analyse:
    • Zum einen das Beharrungsvermögen der Namen, das sich aus ihrer Einmaligkeit ergibt. Ein Name ist nicht ein beliebig verwendbares Wort mit seiner Bedeutung (ein Appellativ), sondern ein Wort, das als Name einen Ort – und nur diesen Ort – meint, und zwar so lange, als man etwas von ihm wissen will.
    • Zum andern fehlt die starke Bindung der Bevölkerung an die Namen, die sie kennt, braucht und in ihre ‹Welt› aufgenommen hat. Er mag noch so schriftdeutsch oder noch so mundartlich geschrieben sein: So, wie sie ihn kennen und brauchen gelernt habe, so soll er bleiben. Wie der Pfannenstiel am Zürichsee, für den sich die Schreibung Pfannenstil der Landeskarte nicht durchgesetzt hat.
  • Dieses Beharrungsvermögen der Namen und die Bindung ihrer Träger an die überlieferte Schreibung sind es, die zu Kontroversen führen, wie die Zeitungen sie jetzt aus dem Thurgau melden.


Entwicklung der Orts- und Lokalnamen ausserhalb der Karten

Eduard Imhof in Schreibweise von Orts- und Lokalnamen:

  • Schreibweisen von geografischen Namen in Bezug auf den Gebrauch und in Bezug auf die Kartierung auf amtlichen Karten und Plänen:
    • Die Schreibformen der Ortsnamen haben sich vielfach ausserhalb der Karte und unabhängig von dieser entwickelt. Dieser «auswärtige» Bereich ist unvergleichlich weitschichtiger. Tausende von Ortsbezeichnungen sind in Hunderttausenden von geschriebenen und gedruckten Texten, Aufschriften, in Verwaltungs-, Gerichts- und Grundbuchakten, in militärischen und technischen Dokumenten, in Firmen-, Gasthof- und Strassenbezeichnungen, in Namen- und Adressverzeichnissen, in der Literatur und in gesetzlichen Erlassen verankert.
  • Sprachrealität der Namen (mundartliche und schriftsprachliche Sprachrealität)
    • Zahllose Örtlichkeiten besitzen zwei verschiedene, allgemeingebräuchliche Bezeichnungen, eine mundartliche und eine schriftsprachliche. Beide sind «sprachliche Wirklichkeit».
  • Problematik der Schreibweise von Mundartschreibung
    • Überdies ist die Mundart überhaupt eigentlich nicht schreibbar, da sich das Leben nicht in zwei Dutzend tote Buchstaben fassen lässt.
    • Im geschlossenen Zusammenhang mundartlicher Rede versteht jeder Deutschschweizer den Sinn der folgenden Ausdrücke: Für (oder Fir), Bom, Bu, Su, Sagg, Brigg, Stogg, Grot, Ror, Höli, Drägg, Bone, Sagi, tüf (oder teuf oder täif), Chüetel usw. Treten sie aber, so wie es der Karte der Fall wäre, in isoliert stehenden Wörtern und Wortverbindungen auf, so muten sie eher chinesisch an.
    • Der Sprachforscher darf in solchen Fragen nicht nur auf seine eigene Erfahrung bauen. Die amtlichen Pläne und Karten haben nicht nur ihm, sondern vor allem der Allgemeinheit zu dienen. Und überdies möchte sich auch ein Welschschweizer und ein Tessiner in den Karten der deutschen Schweiz einigermassen zurechtfinden können. Eine gewisse allgemein gültige, allgemein vertraute Normierung ist unentbehrlich; diese aber besitzen wir in der Schriftsprache.


Problematik der Mundart in Orts- und Lokalnamen

  • Praktisch alle Rückmutationen der Schreibweise von geografischen Namen gehen auf die Problematik der Mundartschreibweise zurück.
  • 1916 begann der Kanton Zürich mundartlich zu schreiben. Der Hintergrund dürfte sein, dass man damals befürchtet hat, dass die Mundart aussterben könnte. Vgl. hier
  • Der Bund stellte sich gegen diese generelle Mundartschreibung und liess nur Mundart zu, wo nur die mundartliche Form existierte gemäss der am 9.1.1937 erlassenen Instruktion für die Erstellung neuer Landeskarten:
    • Ortsnamen, welche ohne weiteres in der Schriftsprache, als die allgemein gültige Verkehrssprache übertragen werden können und an Ort und Stelle in dieser Schreibweise gebraucht werden, bekannt und verständlich sind, sind in der Schriftsprache wiederzugeben.
    • Ortsnamen, welche dagegen nur im landläufigen Dialekt existieren und nur in dieser Form bekannt und verständlich sind, müssen in Dialektform geschrieben werden».
  • Im Kanton Thurgau ist immer wieder vernehmen, dass der Bundesrat im BRB von 22. Februar 1938beschlossen habe, dass die Lokalnamen in der Landeskarte mundartnah geschrieben werden. Diese Aussage ist falsch. Als Schreibregeln galt immer noch die Instruktion 1937 für die Erstellung der Landeskarten. Im Gegenteil: der Bundesrat erkannte die Problematik, wenn Siedlungsnamen mundartlich geschrieben werden und verlangte gemäss Art. 5 und 7 im Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938: Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), welche im Gebrauch der Bundesverwaltung stehen, sind dem Bund zu Vernehmlassung vorzulegen.
  • Der Bundesrat hat nie Vorschriften zur generellen Schreibung von Mundart für Lokalnamen erlassen. Auch die Weisungen von 1948 sahen gemäss Art. 7 Mundartschreibweise für Namen von geringer und lokaler Bedeutung nur in folgenden Schranken vor
    • gemäss Art. 4 keine Einschränkung für die Schreibweise von Siedlungsnamen
    • gemäss Art. 5 werden Namen von grosser Bedeutung in der Regel in der herkömmlichen Schreibweise belassen
    • gemäss Anhang zu Art. 7 wird eine normierte Mundartschreibweise verlangt (z.B. immer Berg, Feld, usw. und Schreibung des stummen -n)


Kommentar

Es ist paradox, dass der Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 als Ursache für die Probleme der Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau, insbesondere der veränderten Siedlungsnamen genannt wird. Dabei spricht sich der Bundesrat in seinem Beschluss in keinem Wort über die Mundartschreibung aus, hält im Gegenteil an den generellen Schreibregeln der Instruktion von 1937 über Erstellung neuer Landeskarten fest und beschliesst, dass die Schreibweise der Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), die im Gebrauch der Bundesveraltung stehen, dem Bund zur Vernehmlassung vorzulegen sind. Im Kanton Thurgau wurden die Orts- und Lokalnamen seit ca. 1957 auf der Landeskarte auf Basis Weisungen 1948 mundartnah geschrieben, ohne dass dies wegen der moderaten Schreibweise viel Wirbel verursacht hat.


Siehe auch


Weblinks